Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
Artikel 51: Rechtsfahren
Von der bisherigen Bestimmung (Art. 7 VRV) mit dieser Überschrift wurde einzig ein Absatz übernommen. Die weiteren bisherigen Absätze scheinen entbehrlich: Die bisherigen Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot (Art. 7 Abs. 1 VRV) werden aus Sicherheitsgründen aufgehoben. Der bisherige Absatz 2 ergibt sich weitgehend bereits aus dem Gesetz (Art. 34 Abs. 1 SVG), hinsichtlich bisherigem Absatz 4 fehlt der Regelungsbedarf bzw. ist bereits auf Gesetzesstufe eine ausreichende Regelung vorhanden (Art. 33 Abs. 3 SVG).
Absätze 2 und 3 basieren auf Bestimmungen, die heute unter «Fahrstreifen, Kolonnenverkehr» geregelt sind (Art. 8 Abs. 4 VRV). Es handelt sich um Regeln, die nicht von markierten Fahrstreifen oder von Kolonnen abhängen, sondern das Rechtsfahren betreffen und daher hierher verschoben werden. Absatz 2 entspricht dabei dem bisherigen Recht. Absatz 3 weitet die Berechtigung der Fahrräder vom Rechtsfahrgebot abzuweichen aus: Sie soll neu nicht mehr nur auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, gelten sondern auch auf Rechtsabbiegestreifen, sofern die Fahrräder auf diesen Streifen anders als der übrige Verkehr geradeaus fahren dürfen. Gleichzeitig wird aber bezüglich beiden Fällen neu ausdrücklich festgehalten, dass dieses Abweichen erst im Bereich der Verzweigung erlaubt ist (auch wenn die Einspurpfeile schon weit vor dem Verzweigungsbereich angebracht sein sollten).
Artikel 52: Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 8 Abs. 1 bis 3 VRV), wobei in Absatz 1 auf die Nennung des Kolonnenverkehrs verzichtet wird, da dieser bereits in genügender Weise in den übrigen Absätzen erwähnt ist und ansonsten gewisse Widersprüche entstehen. Einerseits ist der Begriff des «Fahrens in parallelen Kolonnen» aufgrund der Rechtsfolgen bei Verletzung von Artikel 52 sehr bedeutungsvoll, andererseits hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass dieser Ausdruck nicht immer richtig verstanden wird, da seine Bedeutung nicht offensichtlich ist. Daher wurde bei der Überarbeitung der Verordnungen geprüft, ob eine Definition des Begriffs «paralleler Kolonnenverkehr» oder allenfalls zumindest eine weitere Konkretisierung des erlaubten respektive verbotenen Verhaltens möglich wäre.
Das Fahren in parallelen Kolonnen ist nach Artikel 52 bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet, d. h. bei dichtem Verkehr gilt in dieser Situation das Rechtsfahrgebot nicht. Folgerichtig ist es dann in diesen Fällen auch erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren, wobei jedoch ein Überholen in dem Sinne, dass das Fahrzeug ausschwenkt, vorbeifährt und wieder einschwenkt auch hier verboten bleibt. Das Bundesgericht beschreibt denn auch das Vorliegen von dichtem Verkehr als begriffsnotwendig für den Ausdruck «parallele Kolonnen»: «Paralleler Kolonnenverkehr» setzt nach der Rechtsprechung dichten Verkehr auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrichtung, mithin ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen, voraus» (BGE 124 IV 219 E3a; vgl. auch BGE 115 IV 244, E3). Konkretisiert wurde die Thematik in der Rechtsprechung bisher wie folgt:
Erlaubtes Rechtsvorbeifahren: «Bei dichten Kolonnen auf beiden Fahrspuren darf die rechte Kolonne, wenn die linke vorübergehend langsamer fährt, ihre Geschwindigkeit beibehalten und gemäss Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 VRV an den Fahrzeugen der linken Kolonne rechts vorfahren. Das gilt grundsätzlich auch, wenn sich auf beiden Spuren nur kürzere Kolonnen bilden, zwischen denen Abstände von einigen hundert Metern bestehen. Muss eine auf der Überholspur sich bewegende Gruppe von Fahrzeugen ihre Geschwindigkeit zeitweise vermindern, ohne dass eines dieser Fahrzeuge in die rechte Spur einbiegt, so darf eine auf der rechten Spur nahende Kolonne ihre Fahrt fortsetzen, auch wenn sie dadurch die linke Kolonne rechts überholt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Führer des vordersten Fahrzeugs der rechten Kolonne die gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit anwendet (BGE 98 IV 317, E1).