Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 61: Verhalten gegenüber der Strassenbahn

Aus der bisherigen Bestimmung (Art. 25 VRV) wurden einzig die Absätze 2 und 3 übernommen. Die Streichung des Ausdrucks «Bahn» im neuen Absatz 2 bewirkt keine materielle Änderung; mit dem Begriff «Strassenbahn» sind stets sämtliche Schienenfahrzeuge angesprochen, die auf der Fahrbahn im Strassenbahnbetrieb verkehren. Absatz 1 wird nicht übernommen, da diese Regel kaum mehr Bedeutung haben dürfte und allenfalls die allgemeinen Überholregeln zur Anwendung gelangen. Absatz 4 stellt eine blosse Erläuterung dar, und hinsichtlich Absatz 5 besteht kein Regelungsbedarf, soweit er nicht in Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe h E-StBV übernommen wurde.

4. Abschnitt: Halten und Parkieren

Artikel 62: Halten

Gemäss bisherigem Recht ist das Parkieren ein Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Von der Gerichtspraxis wurde diese Regel so interpretiert, dass jegliches andere kurzzeitige Abstellen der Fahrzeugs (z. B. zum Lesen einer Karte oder zum Telefonieren) als Parkieren betrachtet wurde6. Diese Interpretation scheint uns nicht sachgerecht. Daher erfolgt in Absatz 1 neu eine Definition des Haltens. Dieses umfasst neben dem Ein- und Aussteigenlassen und dem Güterumschlag das nicht verkehrsbedingte kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs, solange das sofortige Wegfahren jederzeit möglich ist. Diese Definition bietet einen gewissen Spielraum. Als ganz kurzzeitiges Abstellen kann ein Zeitraum bis etwa 5 Minuten betrachtet werden. Dieses Verhalten soll sich nach den im Vergleich zum Parkieren lockeren Regeln richten. Damit sollen gewisse Vorkehrungen erleichtert werden, die während des Fahrens unterlassen werden müssen oder sollen (wie das kurze Telefonieren per Handy).

Der bisherige Grundsatz, wonach nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse angehalten werden soll (Art. 18 Abs. 1 VRV), wird in Absatz 2 ergänzt durch den Passus «oder auf Parkplätzen». Auch damit wird verdeutlicht, dass auf Parkplätzen abgestellte Fahrzeuge nicht immer parkieren müssen, sondern auch bloss halten können.

Durch die Änderung des Bezugspunkts («auf der Gegenfahrbahn» statt «auf der linken Strassenseite») bei Absatz 3 muss für Einbahnstrassen (welche gar keine Gegenfahrbahn aufweisen) keine Ausnahme mehr vorgesehen werden (Art. 18 Abs. 1 Bst. d VRV).

Absatz 4 entspricht der bisherigen Bestimmung (Art. 18 Abs. 2 VRV), wobei das Halteverbot seitlich von Fussgängerstreifen auf 10 m ausgedehnt wird (Bst. e) und Bst. h aus einer anderen Bestimmung übernommen wurde (Art. 25 Abs. 5 VRV). Neu ist Halteverbotslinie [10 m] nicht mehr obligatorisch, dafür ist das allgemeine Halteverbot auf 10 m ausgedehnt worden. Aufgrund der vielen praktisch relevanten Ausnahmen (vgl. insbes. Radstreifen!) wurde die Halteverbotslinie, trotz Obligatorium, je länger je mehr zum Ausnahme- und das Fehlen der Linie zum Regelfall. Daher Anpassung an diese Entwicklung: Haltelinie ist neu nicht mehr obligatorisch, dafür gilt das Halteverbot auch ohne die Linie auf 10 m - so ist diese Strecke von 10 m wieder sichergestellt.

Im bisherigen Recht existieren verschiede Halteregeln im Zusammenhang mit Schienen, Gleisen und Strassenbahngleisen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 25 Abs. 5 Satz 1 VRV), wobei die Verwendung der verschiedenen Begriffe bisweilen unklar bleibt. Neu werden diese Regeln vereinfacht, indem neu ausschliesslich auf «Gleise» Bezug genommen wird (Abs. 3 Bst. a und 4 Bst. h).

Absatz 5 regelt das Halten auf Trottoirs, das bisher in einer Spezialbestimmung betreffend Trottoirs enthalten war (Art. 41 Abs. 1bis VRV) und schränkt neu das Halten für Fahrräder, in Angleichung an jenes anderer Fahrzeuge, auf Fälle ein, in welchen für den Fussverkehr ein mindestens 1.5 m breiter Raum verbleibt. Da das «Halten» auf dem Trottoir gerade für Velos grundsätzlich auch ein vorgängiges Fahren auf dem Trottoir voraussetzt und dieses nur in

6 BGE 90 IV 30, 92 IV 10