Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
landwirtschaftliche Fahrten betrachtet werden. Es wird davon ausgegangen, dass diesen Vorgängen kaum mehr eine praktische Bedeutung zukommt.
Die Änderung in Absatz 2 Buchstabe b ist Folgeänderung der Streichung von Artikel 86 Absatz 3 VRV. Die durch dessen Streichung entfallene Beschränkung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b soll über dessen Umformulierung wieder aufgenommen werden. Landwirtschaftliche Fahrzeuge sollen bei Verbauungen nur eingesetzt werden können, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs an diesen Verbauungen unmittelbar beteiligt ist.
Artikel 39: Ausnahmebewilligungen
Diese Bestimmung übernimmt weitgehend das bisherige Recht (Art. 90 VRV).
4. Kapitel: Fahrverkehr: Verhaltensregeln
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
Artikel 40: Bedienung des Fahrzeugs
Im Vergleich zur bisherigen Bestimmung mit dieser Überschrift (Art. 3 VRV) werden der Aufmerksamkeitsaspekt neu separat und für alle Strassenbenützenden geregelt (Art. 4 E-StBV), die Sondervorschrift für Führende von Gesellschaftswagen gestrichen, da bereits durch Absatz 1 abgedeckt, und die Vorschrift betreffend Fahrtschreiber in die ARV 1 und 2 verschoben, womit auch eine kleine Inkohärenz beseitigt werden kann (VRV bezieht Pflicht, Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen, auf die Halterin bzw. den Halter, die ARV auf die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber, vgl. Art. 22 Abs. 3 ARV 2 und Art. 14a Abs. 6 ARV 1).
Artikel 41: Angemessene Geschwindigkeit
Diese Bestimmung übernimmt den notwendigen Gehalt des bisherigen Rechts (Art. 4 VRV). Auf den bisherigen Absatz 2, wonach langsam zu fahren ist, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Split bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden, kann verzichtet werden, weil dieser Aspekt bereits ausreichend durch das Gesetz geregelt ist (Art. 32 Abs. 1 SVG). Auch auf die Bestimmung, dass die Fahrzeugführenden sich so zu verhalten haben, dass bei Begegnungen mit Tierfuhrwerken und Tieren keine Tiere erschreckt werden, wird verzichtet, weil sie an Bedeutung verloren hat und zudem durch das Gesetz abgedeckt ist (Art. 26 Abs. 1 SVG).
Artikel 42: Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 4a VRV). Neu spricht die Bestimmung nur noch vom Beginn der verschiedenen allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten und nicht mehr vom Ende, da dieses wiederum den Beginn der neuen allgemeinen Höchstgeschwindigkeit darstellt.
Diese Bestimmung erfährt ab dem Zeitpunkt, ab dem das neue System der neuen Bedeutung der Ortschaftstafel (vgl. Groberläuterungen Bst. E, Ziff. 4.4) umgesetzt ist, eine Änderung (vgl. Schlussbestimmungen).
Das heisst, auf den Zeitpunkt des Endes der ersten Umsetzungsphase (vgl. Groberläuterungen Bst. E, Ziff. 4.4) wird auch die Regel von Artikel 42 geändert: Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts gilt ab diesem Zeitpunkt ab dem Signal Ortsbeginn (und nicht mehr ab Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell»). Neu wird dann auch auf die Regel verzichtet, wonach die Höchstgeschwindigkeit innerorts für Fahrzeuge, die aus unbedeutenden Nebenstrassen in eine Ortschaft einfahren, auch ohne das Signal gilt, sobald die dichte Überbauung beginnt. Die heutige