Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Nicht erlaubtes Rechtsvorbeifahren: Das Rechtsvorbeifahren ist nicht erlaubt im Einzelverkehr oder beim Fahren in lockeren Kolonnen (BGE 98 IV 317, E1).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, welche überdies in Anlehnung an die Lehre auch davon spricht, bei der Beurteilung von parallelem Kolonnenverkehr sei auf eine «natürliche Betrachtung» abzustellen (BGE 115 IV 244, E3a), wird klar, dass sich die in Artikel 52 enthaltenen Aspekte schlicht nicht auf eine einfache Definition und auf generell-abstrakte Formulierungen reduzieren lassen. In diesem Themenbereich kann und muss die Beurteilung im Einzelfall sehr situationsabhängig sein, eine Definition brächte hier nur scheinbar eine Vereinfachung und dementsprechend keinen Mehrwert, weshalb denn auch darauf verzichtet wird.
Artikel 53: Kreuzen
Diese Regelung enthält die bisherigen Artikel 9 Absatz 2 und 38 Absatz 1 VRV. Das Kreuzen ist relativ detailliert im Gesetz geregelt (Art. 34 Abs. 4, 35 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 1 SVG). Der bisherige Artikel 9 Absatz 1 VRV bringt keinen Mehrwert und wird daher weggelassen.
Artikel 54: Überholen
Auch das Überholen ist im Gesetz relativ ausführlich geregelt (Art. 34 Abs. 3, 35 SVG).
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels begründen Überholverbote und entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 10 Abs. 1, 1. Satz und 11 Abs. 2 VRV). Betreffend Absatz 2 wurde im Rahmen der Vorkonsultation eine weniger weit gehende Lösung vorgeschlagen, die aber von Organisationen, welche die Interessen der Radfahrerinnen und Radfahrer vertreten, vehement kritisiert und daher nicht mehr weiter verfolgt wurde.
Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3 von Artikel 10 VRV, wobei die Pflicht, das Überholen zu erleichtern, generalisiert wird ohne die schweren Motorwagen speziell zu nennen. Der Anknüpfungspunkt für diese Vorschrift muss das gefahrene Tempo sein. Im Übrigen wird die Pflicht zusätzlich leicht erweitert, indem nicht mehr nur «nötigenfalls» sondern «nach Möglichkeit» angehalten werden muss. Dadurch soll, im Interesse der Verbesserung der Verkehrssicherheit, das Überholen noch etwas mehr erleichtert werden.
Artikel 55: Überholen in besonderen Fällen
Absätze 1 bis 3 begründen wie im bisherigen Recht (Art. 11 Abs. 3 und 4 VRV) Ausnahmen in Situationen, in denen das Überholen gemäss Gesetz (Art. 35 Abs. 4 SVG) grundsätzlich verboten wäre. Dabei wird neu im Absatz 2 die Ausnahme für das Fahrrad gestrichen, das heisst, künftig dürfen auf Bahnübergängen ohne Schranken (entsprechend der SVG-Regel) Fahrräder nicht mehr überholt werden, sondern nur noch Fussgängerinnen und Fussgänger. Das Queren von Schienen birgt für Fahrräder immer eine erhöhte Sturzgefahr, v. a. wenn die Schienen nicht rechtwinklig zur Strasse verlaufen. Daher ist es für Radfahrerinnen und Radfahrer wünschenswert, im Bereich von Schienen nicht damit rechnen zu müssen, überholt zu werden. Auf Bahnübergängen mit Schranken lässt sich ein solches Überholverbot aufgrund der Vorgaben des SVG nicht statuieren. Es macht aber jedenfalls keinen Sinn, das für Bahnübergänge ohne Schranken geltende Überholverbot des SVG hier für das Überholen von Fahrrädern aufzuheben, daher wird im Verordnungsentwurf neu darauf verzichtet.
Absatz 4 wird aus dem Artikel «Einspuren und Abbiegen» des bisherigen Rechts (Art. 13 Abs. 3 VRV) übernommen.
Artikel 56: Hintereinanderfahren
Diese Norm entspricht dem bisherigen Recht (Art. 12 Abs. 1 und 3 VRV). Die heutige Regel, wonach brüskes Bremsen und Halten nur gestattet sind, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall, ist durch das SVG bereits in genügendem Masse abgedeckt (Art. 26 Abs. 1 SVG) und wird neu weggelassen.