Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Regelung der Ortschaftstafeln sah deren Aufstellung am Ortsbeginn ohne Ausnahme vor (Art. 50 Abs. 4 SSV). Wir gehen daher davon aus, dass das Signal bei Ortsbeginn stets aufgestellt ist (und danach überdies auch ein praktisches Bedürfnis besteht). Das heisst, dass es keine Ausnahmeregelung mehr braucht für den Fall, dass Verkehrsteilnehmende auf einer Strasse ohne Ortsbeginn-Signal in eine Ortschaft einfahren, da dies gar nicht vorkommen dürfte.
Im aktuellen Zeitpunkt hingegen ändert sich für die Verkehrsteilnehmenden noch nichts; die Regel wonach neu die Ortschaftstafeln massgeblich sein sollen, können selbstverständlich gegenüber den Verkehrsteilnehmenden erst Gültigkeit erlangen, wenn diese Ortschaftstafeln richtig platziert sind, d. h. wenn die erste Umsetzungsphase, in der die Gemeinwesen die Ortstafeln verschieben, abgeschlossen ist. Auf diesen Zeitpunkt wird der vorliegende Artikel entsprechend der Formulierung in den separat zu beschliessenden Änderungen geändert.
Artikel 43: Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 5 VRV), wobei nun alle für einzelne Fahrzeugarten beschränkten Höchstgeschwindigkeiten in einem einzigen Absatz geregelt und dort die betroffenen Fahrzeuge tendenziell jeweils detaillierter umschrieben werden, ohne dass dies eine materielle Änderung bewirkt. Die Möglichkeit, für das Abschleppen sowie für das Nachziehen von Rollis höhere Geschwindigkeiten zu bewilligen, ist in einem eigenen Absatz enthalten. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden vereinigt.
Artikel 44: Verhalten gegenüber Fussgängerinnen und Fussgängern
Gemäss dem Gesetz hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängerinnen und Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Gemäss dieser Bestimmung muss der Fahrverkehr einer Fussgängerin oder einem Fussgänger den Vortritt gewähren, wenn diese oder dieser ersichtlich den Fussgängerstreifen benützen will. Mit dem Ausdruck «oder davor (vor dem Fussgängerstreifen) wartet» (Art. 6 Abs. 1 VRV) könnte die Vorstellung entstehen, dass der Fussverkehr verpflichtet ist, vor dem Streifen zu warten, bevor er ihn überquert. Zwecks Vermeidung dieser Fehlvorstellung bei den Fahrzeugführenden wird dieser Ausdruck neu weggelassen, ebenso der Beschrieb des geforderten Verhaltens, um dieser Pflicht nachkommen zu können, weil dieses Verhalten bei Einräumen des Vortritts in allen Situationen zu beachten ist. Gleichzeitig wird damit eine Inkohärenz zu den Regeln für Fussgängerinnen und Fussgänger ausgeräumt, weil dort eine Wartepflicht nicht erwähnt wird (vgl. Art. 9 Abs. 3 E-StBV bzw. Art. 47 Abs. 2 VRV).
Die Regel, wonach der Fahrverkehr, wenn er das Trottoir benützen muss, den Fussgängerinnen und Fussgängern den Vortritt einräumen muss wird dahingehend präzisiert, dass diese Pflicht gegenüber all jenen «Benützerinnen und Benützern, denen das Trottoir gewidmet ist» gilt, also auch z. B. gegenüber Fahrrädern, welchen ja das Trottoir ausnahmsweise auch freigegeben sein kann, oder Führerinnen und Führern von Rollstühlen.
Die Bestimmung, wonach bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung abbiegende Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer den Fussgängerinnen und Fussgängern für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen haben, wenn nicht die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt (Art. 6 Abs. 2 VRV), wird aus Sicherheitsgründen aufgehoben, da diese Regel abseits von Fussgängerstreifen kaum vertretbar scheint. Zudem wird davon ausgegangen, dass vor allem die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, aber auch die Fussgängerinnen und Fussgänger diese Regel bereits heute kaum mehr kennen. Da der Fussgängerverkehr bei geregelten Verzweigungen heutzutage in aller Regel ohnehin eigene Lichtsignale hat, ist die mit deren Aufhebung verbundene Schlechterstellung der Fussgängerinnen und Fussgänger vor allem theoretischer Natur.