Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 118: Signale für besondere Verkehrsflächen

Die Signale in diesem Artikel sind mit einer ganzen Reihe abweichender Verhaltensregeln verbunden. In diesem Artikel wird einzig darauf verwiesen, dass auf dem nachfolgendem Strassenabschnitt besondere Verhaltensregeln gelten. Beschrieben sind diese aber unter den allgemeinen Verkehrsregeln («Signalisierte besondere Verkehrsflächen», Art. 67 ff. E-StBV).

Die Ortschaftstafel war bisher unter den Hinweissignalen im Abschnitt «Wegweisung» enthalten (Art. 50 SSV), obschon bereits heute die Geltung verschiedener Innerortsregeln von diesem Signal abhängt. Die bedeutendste Innerortsregel, die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, musste aber separat angezeigt werden. Neu sollen die Ortsbeginn-Signale in einem ähnlichen Sinn wie die Signale «Autobahn» und «Autostrasse» unter den Verhaltenssignalen geregelt werden.

Artikel 119: Hauptstrassen

Absatz 1 hat bezüglich den Vortrittsverhältnissen an einer Verzweigung eine analoge Bedeutung wie das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt», das nach der Auflösung der Kategorie «Vortrittssignale» neu bei den Gefahrensignalen eingeordnet ist. Das Signal «Hauptstrasse» ist aber auch mit abweichenden Regeln hinsichtlich des Parkens verbunden, die neu beim Signal selber beschrieben sind (Abs. 2) und nicht mehr unter den allgemeinen Verkehrsregeln (bisher: Art. 20 Abs. 2 Bst. b und c VRV).

Absatz 2 verzichtet neu auf die Differenzierung zwischen inner- und ausserorts (bisher: Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c VRV). Angesichts der gestiegenen Verkehrsdichte und der Tatsache, dass heute gerade auf Hauptstrassen innerorts die für das Parkieren bestimmte Fläche in aller Regel ausgeschieden wird, ist für diesen Bereich die bisherige Erleichterung nicht mehr erforderlich.

Artikel 120: Begegnungszone & Artikel 121: Fussgängerzone

Diese Signale werden neu in diesem Abschnitt geregelt, weil mehrere und von den allgemeinen Regeln stark abweichende Verhaltensregeln an sie gebunden sind. Sie werden unverändert aus dem bisherigen Recht übernommen (Art. 22b, 22c VRV), wogegen die Tempo-30-Zone nur noch in der neuen E-BSSV, nicht mehr aber in dieser Verordnung spezifisch geregelt wird. Mit der verstärkten Betonung und detaillierteren Darstellung der Aufmerksamkeits- und Rücksichtnahmepflicht in dieser Verordnung (Art. 4, insbes. Abs. 3 Bst. a) beschränkt sich die Bedeutung einer Tempo-30-Tafel für die Verkehrsteilnehmenden auf eine zonenmässig angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung.

Artikel 122: Einbahnstrasse, Vortritt vor dem Gegenverkehr, Bergpoststrasse

Die bisherige Bestimmung über Einbahnstrassen (Art. 46 Abs. 1 SSV) verwies auf die VRV (Art. 37 VRV). Absatz 1 integriert diese Vorschriften, wobei auf die speziellen Regeln für das Vorbeifahren an Verkehrsinseln und Hindernissen (Art. 37 Abs. 2 VRV) verzichtet wird, da hier ein Abweichen von den allgemeinen Regeln (Art. 51 Abs. 1 E-StBV), insbesondere angesichts des vermehrten Auftretens von Fahrradgegenverkehr und den verschiedenen Markierungsmöglichkeiten, nicht erforderlich ist.

Absatz 2 stammt aus den bisherigen Vortrittssignalen (Art. 42 Abs. 2 SSV). Absatz 3 war unter den Verhaltenshinweisen (Art. 45 Abs. 2 SSV) geregelt.

Artikel 123: Ausstellplatz, Abstellplatz, Notfallstreifen

Durch die Umformulierung von Artikel 47 Absatz 6 SSV im neuen Artikel 123 Absatz 3 E-StBV erfolgt neu explizit eine Verpflichtung der Fahrzeugführenden, den signalisierten Notfallstreifen beim Versagen der Bremsen zu nutzen. Die Bestimmung dürfte schon in der heutigen SSV so zu interpretieren sein, eine explizite Verpflichtung fehlt aber bisher.