Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2 übernimmt die bisherige Regelung (Art. 49 Abs. 2, 1. Satz SSV).
Absatz 3 vereinigt die Regeln, die bisher in 2 Bestimmungen enthalten waren (Art. 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 SSV) und weist zudem neu darauf hin, dass auf Vorwegweiser und Einspurtafel weitere Ziele in Feldern mit jener Farbe angebracht werden können, die ein Wegweiser mit dem entsprechenden Ziel haben würde (also z. B. ein rotes Feld für die Vorwegweisung für Radfahrer). Satz 1 spricht von «Hintergrund»: damit deckt er sowohl jene Ziele ab, die direkt auf der Grundfarbe des jeweiligen Wegweisers/Vorwegweisers/Einspurtafel stehen, wie auch jene, die in einem separaten, andersfarbigen Feld angebracht sind. Satz 2 bezieht sich damit einzig noch auf Felder in anderen als den Farben weiss/blau/grün.
Absatz 4 entspricht bezüglich Vorwegweisern der heutigen Bestimmung (Art. 52 Abs. 6 SSV). Neu wird klargestellt, dass auch Signale auf Einspurtafeln eingesetzt werden können und dass ihnen bloss die Funktion einer Vorankündigung zukommt.
Artikel 137: Besondere Vorwegweiser
Wie bei Artikel 136 handelt es sich hier um Wegweiser, die eine generelle Funktion haben. Es handelt sich um bestehende, an unterschiedlichen Stellen geregelte Bestimmungen (Art. 86 Abs. 7, 54 Abs. 6 und 8 SSV). Durch eine leichte Umformulierung des heutigen Artikel 54 Absatz 8 SSV in Artikel 137 Absatz 2 E-StBV wird geklärt, dass dem Signal H.23 (bisher 4.55) eine rein wegweisende Funktion zukommt; Verpflichtungen ergeben sich nicht schon aus dem Wegweiser, sondern erst aus dem nachfolgend angebrachten Vorschriftssignal selbst.
Artikel 138: Weisse Wegweiser für besondere Einrichtungen
Absatz 1 übernimmt die Regelung von Artikel 54 Absatz 1 und 2 SSV und sieht zusätzlich vor, dass auch gedeckte Parkflächen auf Wegweisern als solche angezeigt werden können. Daneben wird die Möglichkeit, mittels Symbol anzuzeigen, welchen Fahrzeugarten die Parkierungsfläche dient, verallgemeinert und bei allen Wegweisern dieses Absatzes zugelassen.
Absatz 2 gibt bisheriges Recht wieder (Art. 54 Abs. 3 SSV).
Absatz 3 regelt die Wegweisung zu Akutspitälern mit 24-Stunden-Notfallaufnahme, die bisher im Kapitel «Ergänzende Angaben zu Signalen» enthalten war (Art. 65 Abs. 11 SSV).
Artikel 139: Betriebswegweiser und touristische Signalisation
Absatz 1 regelt den Betriebswegweiser (bisher: Art. 54 Abs. 4 SSV). Neu wird zudem die Möglichkeit ausdrücklich erwähnt, den Weg zu Industrie- und Gewerbegebieten anzuzeigen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dieser Signalisation der Bedarf, bereits ausserhalb der Gewerbezone Wegweiser zu einzelnen Betrieben anzubringen, reduziert werden kann (unter Anwendung der neu in die E-BSSV aufgenommenen entsprechenden Regel).
In den Absätzen 2 und 3 werden die touristischen Wegweiser und die Hotelwegweiser erwähnt. Bisher ist einzig die Pflicht des UVEK, entsprechende Weisungen zu erlassen, enthalten (Art. 54 Abs. 9 SSV).
Im bisherigen Recht war vorgesehen, dass die Ortschaftstafel auch zur Anzeige von Passhöhen verwendet werden (Art. 50 Abs. 6 SSV). Mit der neuen Bedeutung, die der Ortschaftstafel zukommen soll, und mit deren Verschiebung in die Verhaltenssignale ist es erforderlich, die Anzeige der Passhöhe unter den Wegweisern zu regeln. Obschon die Tafel zur Anzeige der Passhöhe aufgrund ihrer örtlichen Lage kaum mit einer Ortschaftstafel mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten verwechselt werden kann, soll sie auch optisch von dieser abgegrenzt werden, indem neu zwingend die Höhenangabe verlangt wird (Abs. 4).
Artikel 140 bis 144
Bei den in diesen Artikeln erwähnten Wegweisern werden die angezeigten Informationen erwähnt. Hinzuweisen ist darauf, dass das bisherige Recht bei den Wegweisern für besondere Fahrzeugarten gewisse verpflichtende Elemente enthielt (vgl. Sollvorschrift in Art. 54