Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 114: Kreisverkehrsplatz
Die Regelung betreffend Kreisverkehrsplätze wurde aus der bisherigen Bestimmung «Vorgeschriebene Fahrtrichtung» (Art. 24 Abs. 4 SSV) herausgelöst, weil es sich stark von den dort beschriebenen Signalen unterscheidet.
Naheliegend wäre zwecks Abbau von Schildern, die Bedeutung der beiden kombinierten Signale («Kreisverkehrsplatz» und «Kein Vortritt») dem Signal «Kreisverkehrsplatz» alleine zukommen zu lassen. Diese Variante scheint indessen kaum realisierbar, da die Doppelsignalisation auch ausdrücklich im internationalen Abkommen über Strassenverkehrszeichen vorgesehen ist und ihr eine andere Bedeutung zukommt als dem Signal «Kreisverkehrsplatz» alleine.
In dieser Bestimmung wird also eine Kombination von zwei Signalen beschrieben, was eine Anomalie darstellt. In die Bestimmung wurden auch die Regeln integriert, die bisher unter den (allgemeinen) Verkehrsregeln enthalten waren (Art. 41b VRV). Dabei wird auf den Hinweis verzichtet, dass die Fahrzeugführerinnen oder -führer bei der Einfahrt in den Kreisel ihre Geschwindigkeit mässigen müssen, weil dieser Grundsatz bei Vortrittsbelastungen allgemein gilt (Art. 58 Abs. 1 E-StBV) und auch beim Signal «Kein Vortritt» erwähnt wird (Art. 112 E-StBV).
Die Beschränkung der bisherigen Ausnahme vom Rechtsfahrgebot auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung (Art. 41b Abs. 3 VRV) wird auf Antrag von Veloorganisationen fallen gelassen (Absatz 4).
Artikel 115: Schneeketten
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 29 VRV).
Artikel 116: Radweg, Fussweg, Reitweg
Neu sollen auch Führerinnen und Führer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die eine Breite von 1 m nicht überschreiten, aufgrund ihrer Gleichstellung in Artikel 71 E-StBV den Radweg benützen müssen. Zudem bezieht sich die Benützungspflicht neu nicht mehr nur auf einspurige sondern auch auf mehrspurige Fahrräder. Die diesbezügliche heutige Differenzierung in Artikel 33 Absatz 1 SSV erscheint nicht sachgerecht (Art. 116 Abs. 1).
Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fussgängerinnen und Fussgänger bei Signalen für Wege für gemeinsame Nutzung wird neu formuliert (Abs. 5) und anderen, vergleichbaren Situationen angepasst (vgl. Art. 12 Abs. 2, 149 Abs. 1 E-StBV).
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 33 SSV).
Artikel 117: Busfahrbahn
Das Signal wird inhaltlich unverändert übernommen (Art. 34 SSV). Präzisiert wird, dass es bei Busstreifen einzig dazu dient «deren Verlauf zu verdeutlichen», d. h. die Rechte und Pflichten fliessen noch immer direkt aus der Markierung (nicht aus dem Signal) und entsprechend sind auch allfällige Ausnahmen stets zu markieren. Sie werden nicht signalisiert.
4. Abschnitt: Besondere Verhaltenssignale
Bisher war unter den Hinweissignalen ein Abschnitt «Verhaltenshinweise» enthalten, der Signale beschrieb, die sich zum Teil auf blosse Hinweise beschränkten, zum Teil aber auch mit Rechten und Pflichten verbunden waren. Letztere werden neu im vorliegenden Abschnitt im Kapitel der Vorschriftssignale beschrieben, analog der Struktur des internationalen Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen.