Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 97: Grundsatz

Die Bestimmung soll ausdrücken, dass alle direkt mit Rechten und Pflichten verbundenen Signale als Vorschriftssignale zu betrachten sind, mit denen ein bestimmtes Verhalten angeordnet wird und dass bei Nichtbeachten der geforderten Verhaltensweise eine (strafbare) Regelverletzung vorliegt.

Artikel 98: Zonentafel

Da einzig Vorschriftssignale als Zonensignale angeordnet werden können, erfolgt die entsprechende Regelung an dieser Stelle.

Neu wird ausdrücklich festgehalten, welche Signale auch als Zonensignale angeordnet werden können, nämlich Tempo 30, Fahrverbote und Signale zur Kennzeichnung von Parkierungsflächen. Bei weiteren Signalen besteht kein entsprechender Bedarf, weshalb die neue Bestimmung im Vergleich zur offen gefassten bisherigen Formulierung (Art. 2a Abs. 1 SSV) keine Auswirkungen auf die Rechtsanwendung (durch die Behörde) hat.

Artikel 99: Ende-Signale

Die Ende-Signale werden neu abstrakt im allgemeinen Teil geregelt und nicht mehr in den einzelnen Abschnitten oder Artikeln (z. B. Art. 22 Abs. 1 und 3, 23 Abs. 1, 26 Abs. 4, 29 Abs. 3, 32, 38 SSV). Bisher war die ganze Thematik der Ende-Signale (relativ) unübersichtlich geregelt. Neu soll hier insgesamt eine Klärung durch eine grundsätzliche Regelung im allgemeinen Teil der Vorschriftssignale erfolgen. Für die Verkehrsteilnehmenden ist dabei wichtig zu wissen, welche Bedeutung den Ende-Signalen zukommt (Art. 99). Ebenso müssen sie wissen, welche Signale immer bis zum entsprechenden Ende-Signal gelten (Art. 100 Abs. 2) und welcher Geltungsbereich für die andern Signale gilt (Art. 100 Abs. 1). Die Frage hingegen, welche Signale grundsätzlich einer Beendigung zugänglich sind, ist für die Verkehrsteilnehmenden irrelevant und wird demnach erst in der E-BSSV (vgl. Art. 20) in Form einer Behördenanweisung geklärt.

Artikel 100: Örtliche Geltung

Die örtliche Geltung von Signalen wird präziser beschrieben als im geltenden Recht (Art. 16 Abs. 2 SSV). Es wird klargestellt, dass ein Signal nicht nur durch eine nachfolgende Verzweigung oder das Ende-Signal seine Gültigkeit verliert, sondern auch durch ein der vorangehenden Anordnung widersprechendes Signal (also wenn z. B. auf der Autobahn das Signal «Höchstgeschwindigkeit 100 km/h» durch das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» abgelöst wird).

Absätze 2 und 3 enthalten die Ausnahmen von Absatz 1: Bestimmte Signale verlieren durch eine nachfolgende Verzweigung ihre Gültigkeit nicht, sondern müssen zwingend auf eine andere Art aufgehoben werden. Absatz 2 regelt gewisse Signale (wie «Autobahn», «Schneeketten obligatorisch», «Bergpoststrasse»), die zwingend ein Ende-Signal verlangen. Zudem wird neu klargestellt, dass die Geltung des Signals «Ortsbeginn» nicht nur mit dem Signal «Ortsende» sondern auch mit den Signalen «Autobahn» und «Autostrasse» beendet werden kann.

Einen Spezialfall stellt hier das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» dar, welches heute, wie auch weiterhin während der Übergangsphase zwingend mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» beendet wird. Nach der Übergangsphase wird die Beendigung jedoch (aufgrund der neuen Bedeutung der Ortschaftstafel) stets nur noch mit dem Signal «Ortsende» (bzw. «Autobahn» oder «Autostrasse») oder aber mittels Anzeige einer abweichenden Höchstgeschwindigkeit erfolgen.

Die örtliche Geltung der Zonensignale (Abs. 3) ist geringfügig anders beschrieben als im bisherigen Recht (Art. 2a Abs. 3 SSV): Sie endet nicht nur beim «jeweiligen» Ende-Signal, son-