Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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Verfügung gestellt. Daneben wird neu vorgesehen, dass auch eine Signalkombination bestehend aus diesen beiden Signalen angebracht werden kann, da hier aufgrund der schwierigen Platzverhältnisse in Tunnels ein berechtigter Bedarf besteht.
Absatz 2 beschränkt den Einsatzbereich des Signals «Radio-Verkehrsinformation» auf den allenfalls berechtigten, d. h. auf den in der Vorkonsultation gemeldeten Bedarf, d. h das Signal dient neu zur Information darüber, dass in einem Tunnel spezifische Informationen über Ereignisse sowie nötigenfalls Verhaltensanweisungen über Radio empfangen werden können. Das Signal soll keine Frequenz anzeigen, da die Verkehrsinformationen in den Tunnels über die ganze Bandbreite gesendet werden.
Absatz 3 übernimmt den für die Verkehrsteilnehmenden bedeutsamen Teil der heutigen Regelung zur Signalisation von Notausgängen (Art. 62 Abs. 7 VRV).
Artikel 134: Spezifische Hinweise auf Autobahnen und Autostrassen
Diese Bestimmung enthält Hinweissignale, die einzig auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Die Absätze 2 und 3 stammen aus dem bisherigen Kapitel «Autobahnen und Autostrassen», das neu in dieser Form aufgelöst wird. Das in Absatz 1 enthaltene Signal «Raststätte» war bisher einzig in VSS-Weisungen enthalten und wird neu auf Verordnungsebene geregelt (vgl. auch Erläuterungen E-BSSV zu Artikel 46 E-BSSV).
Artikel 135: Anzeige von Ereignissen im Verkehrsablauf auf Autobahnen und Auto-
strassen
Neu sollen die Wechseltextanlagen auf Verordnungsebene rechtlich verankert werden.
2. Abschnitt: Wegweisung
Wegweisern kommt eine informative, nie aber eine verpflichtende Funktion zu. Bei den Wegweisern besteht ein grundsätzlicher und vertiefter Überarbeitungsbedarf, der den Rahmen des vorliegenden Projekts gesprengt hätte (vgl. Groberläuterungen Bst. F, Einleitung). Das ganze System der Wegweisung muss vertieft geprüft werden, unter Berücksichtigung der Entwicklung und der heutigen technischen Möglichkeiten und Angebote. Keine andere Signalart wird häufiger verwendet. Sie macht einen beträchtlichen Anteil an der Gesamtsignalisation aus und hat einen beträchtlichen Anteil an der Problematik der übermässigen Signalisation. Tendenziell werden immer mehr Wegweiser verlangt.
Trotz dieser Problematik sind in diesem Entwurf Wegweiser enthalten, die sich bisher nicht in der SSV finden liessen. Neu sollen alle Signale, die auf öffentlichen Strassen eine Bedeutung für die Verkehrsteilnehmerin und den Verkehrsteilnehmer haben, das heisst sämtliche Signale, die sich in irgendeiner Form mit Vorschriften, Hinweisen oder auch mit reinen Informationen bezüglich dem Strassenverkehr an die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer richten, in der E-StBV beschrieben sein, wenigstens in einer rudimentären Art und Weise. Daher werden neu auch die Wegweiser zur Anzeige des Wanderwegnetzes gemäss Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege (FWG)10 und die Schilder mit Strassennamen erwähnt. Damit ist der Vorteil verbunden, dass auch sie den Schutz von Signalen (Art. 98 SVG) geniessen. Gleichzeitig ist damit klargestellt, dass auch beim Anbringen von Wegweisern sämtliche allgemeinen Anforderungen an die Strassensignalisation einzuhalten sind, dass die Wegweiser also z. B. auch bezüglich der höchstzulässigen Anzahl der Signale pro Pfosten (Art. 5 Abs. 2 E-BSSV) zu berücksichtigen sind.
Artikel 136: Allgemeine Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln
Diese Bestimmung beschreibt die Wegweiser, die primär zur Wegangabe zu Ortschaften dienen. Absatz 1 beschreibt neu den örtlichen Einsatzbereich der Signale, die zu diesem Zweck zur Verfügung stehen.
10 SR 704; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c704.html