Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 124: Parkieren
Die bisherige Bestimmung (Art. 48 SSV) wird weitgehend übernommen. Ergänzt wird die Bestimmung über das Anbringen der Parkscheibe (Abs. 3), indem der bisher (nur) für die blaue Zone in Anhang 3 SSV enthaltene Grundsatz integriert wird, wonach die Parkscheibe nicht gestellt werden muss, wenn das Fahrzeug nur während Zeiten, in denen die zeitliche Beschränkung nicht gilt, parkiert wird (Art. 124 Abs. 3 Satz 3 E-StBV).
Es könnte die Frage gestellt werden, ob das definierte Parkregime der blauen Zone noch den heutigen Bedürfnissen entspricht, weil es auf die Geschäftsöffnungszeiten abgestimmt ist, die nicht mehr mit den heutigen Realitäten übereinstimmen (z. B. die abweichende Regelung in der blauen Zone über die Mittagszeit). Aufgrund der bisher mit diesem Instrument gemachten Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass eine Änderung der mit der blauen Zone verbundenen Parkierungsberechtigung kaum kommunizierbar wäre. Daher müsste geprüft werden, ob das an die blaue Zone geknüpfte Parkregime aufgehoben werden soll, mit der Konsequenz, dass die Beschränkungen des Parkierens stets auf einer Zusatztafel angezeigt werden müssen. Damit wäre auch die Möglichkeit gegeben, generell für zeitlich limitierte, nicht gebührenpflichtige Parkplätze die blaue Markierung verwenden zu können. Trotzdem wird darauf verzichtet, die Aufhebung der blauen Zone vorzuschlagen, insbesondere deshalb, weil in Geschäftszentren die Parkplätze meist gebührenpflichtig sind und die blauen Zonen in Wohngebieten vor allem der Parkraumbewirtschaftung dienen (Anwohnerparkkarten).
Verzichtet wird auf das Signal «Parkhaus». Die Parkhäuser können an ihrem Standort grundsätzlich mit den anderen Signalen gekennzeichnet werden, welche eine Aussage zu den Benutzungsbedingungen machen. Dass es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche handelt, ist am Standort sichtbar. Bedeutender erscheint der Hinweis auf ein Parkhaus für die Wegweisung, daher wird neu dort eine entsprechende Regelung aufgenommen (Art. 138 Abs. 1 E-StBV).
Weitere Neuerungen sind der Verzicht auf die Anforderungen an die Parkscheibenrückseite sowie die Beschränkung des Einsatzbereichs des heutigen Signals 4.19 («Ende des Parkierens mit Parkscheibe»), welches neu nur noch auf Zonensignalen eingesetzt werden kann, da nur dort ein berechtigter Bedarf besteht, weil Anfang und Ende von Parkierungsflächen ansonsten mit der Anfang- und Endetafel angezeigt werden können.
4. Kapitel: Hinweissignale
1. Abschnitt: Informationssignale
Artikel 125: Grundsatz
Diese Bestimmung entspricht weitgehend bisherigem Recht (Art. 57 Abs. 2 SSV).
Artikel 126: Fussgängerstreifen, Fussgänger-Unterführung, Fussgänger-Überführung
Die mit diesen Anlagen verbundenen Regeln hängen (neu) nicht von den Signalen dieses Artikels ab (war im bisherigen Recht in Bezug auf die Unter- und Überführungen nicht vollständig klar). Diese müssen nicht zwingend aufgestellt werden. Ihre Bedeutung beschränkt sich auf die Verdeutlichung des Standorts dieser Anlagen. Daher bilden diese Bestimmungen, die bisher Verhaltenshinweise (Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV) waren, neu lediglich Informationshinweise.
Artikel 127: Bahnübergänge
Auch hier führten ähnliche Überlegungen wie bei Artikel 126 zur Aufnahme unter die Informationshinweise: Die Vortrittsbelastung aller Strassenbenützerinnen und -benützer gegenüber der Eisenbahn ergibt sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen (Art. 28 SVG, Art. 6 E-StBV). Die Bedeutung des Signals beschränkt sich auf die Kennzeichnung des