Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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dern bei jeder Zonentafel, welche die mit der vorangehenden Tafel angezeigten Rechte und Pflichten abweichend regelt. Da die Zonensignalisation nur innerorts zulässig ist (Art. 19 Abs. 1 E-BSSV), sollen Zonen auch durch die Ortschaftstafel aufgehoben werden können (bereits heute wird oft, wenn z. B. eine Tempo-30-Zone durch eine Begegnungszone abgelöst werden soll, diese direkt angeordnet ohne gleichzeitig die Tempo-30-Zone mit einem Ende-Signal zu beenden).
Weitergehende Modifikationen der Zonensignalisation sollen auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. separat zu beschliessende Änderungen). Dieses System wird in den Groberläuterungen dargestellt (Bst. E, Ziff. 4.5).
2. Abschnitt: Verbotssignale
Artikel 101 bis 111
Die Beschreibung der Bedeutung wird aus den entsprechenden Artikeln der heutigen SSV übernommen (Art. 18 bis 22, 25 bis 28, 30, 31 SSV). Verschiedentlich erfolgen Umformulierungen der heutigen Bestimmungen, die aber keine inhaltliche Auswirkung haben.
Bei den allgemeinen Fahrverboten (Art. 101) kann auf die bisherige Ausnahme für Handwagen bis 1 m Breite, Kinderwagen, Invalidenfahrstühle etc. (Art. 18 Abs. 4 SSV) verzichtet werden, weil diese Verkehrsteilnehmenden gemäss vorliegendem Entwurf als Fussgängerinnen oder Fussgänger zu betrachten sind (Art. 10 Abs. 1, 11 E-StBV).
Die Teilfahrverbote (Art. 102) werden neu aufgrund des praktischen Bedarfs mit einem «Verbot für Traktoren» ergänzt (Abs. 1 Bst. g). Das bisherige «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» heisst neu nur noch «Verbot für Fahrräder». Da die Motorfahrräder den Fahrrädern gleichgestellt werden (Art. 72 Abs. 5 E-StBV), sind sie von diesem Signal aber weiterhin erfasst, ebenso wie die Führerinnen und Führer von Rollstühlen und fäG, soweit sie ebenfalls die Regeln für Radfahrerinnen und Radfahrer zu beachten haben (Art. 11 Abs. 3, 12 Abs. 3 E-StBV). Klargestellt wird, dass, in Analogie zum «Verbot für Anhänger», auch beim «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» die landwirtschaftlichen Anhänger vom Verbot ausgenommen sind, was bisher nur beim «Verbot für Anhänger» explizit ausgedrückt wurde.
Die Bedeutung der Signale «Überholen für Lastwagen verboten» (Art. 107 Abs. 2) und «Mindestabstand für Lastwagen» (Art. 108) wird modifiziert und bezieht sich neu (nur) auf alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. Bisher waren vom Verbot u. a. auch Wohnmotorwagen und schwere Personenwagen betroffen (Art. 26 Abs. 2, 28 Abs. 1 SSV), wobei vom Überholverbot die Gesellschaftswagen ausgenommen waren. Die Bedeutung der Signale wird dem internationalen Übereinkommen über den Strassenverkehr angeglichen und gleichzeitig wird die Bedeutung der Lastwagenabbildung vereinheitlicht, so dass in allen Signalen, welche dieses Symbol enthalten, auch tatsächlich dieselben Fahrzeuge gemeint sind.
Neu wird in diesem Abschnitt auch das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt gewähren» (Art. 109) geregelt, das bisher unter den Vortrittssignalen (Art. 42 Abs. 1 SSV) enthalten war.
3. Abschnitt: Gebotssignale
Artikel 112: "Stop", "Kein Vortritt"
Nach der Auflösung der Signalart «Vortrittssignale» werden die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» als Gebotssignale dargestellt.
Artikel 113: Fahrtrichtung
Die bisherige Bestimmung «Vorgeschriebene Fahrtrichtung» (Art. 24 SSV) wurde stark abstrahiert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.