Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Standorts, wobei es im Unterschied zu den Signalen in Artikel 126 E-StBV immer angebracht ist und nicht nur dann, wenn eine entsprechende Anlage verdeutlicht werden muss. Auf das doppelte Andreaskreuz (bisher: Art. 93 Abs. 3 SSV) wird neu verzichtet, da für die Strassenbenützerin oder den Strassenbenützer vor allem von Bedeutung ist, dass sie oder er einen Bahnübergang quert, weniger hingegen, ob dieser ein oder mehrere Gleise aufweist.

Artikel 128: Sackgasse

Die bisherige Regelung über Sackgassen (Art. 46 Abs. 3 SSV) wird in Anlehnung an das Übereinkommen über den Strassenverkehr in Absatz 1 geringfügig umformuliert. Damit ist neu klarer ausgedrückt, dass es sich bei einer Strasse nur dann um eine Sackgasse handelt, wenn sie tatsächlich «physisch» nicht weiterführt und nicht schon dann, wenn sie aufgrund eines Verbots nicht durchgehend befahrbar ist. Die Information an die Verkehrsteilnehmenden hat im zweiten Fall über die Vorsignalisation des Verbots zu erfolgen, nicht über die Anzeige einer Sackgasse.

Neu wird in Absatz 2 das Signal «Sackgasse mit Ausnahmen» eingeführt, das auf eine Sackgasse hinweist, an deren Ende ein Fuss- oder Radweg weiterführt. Dieses Signal bildete den Gegenstand einer Forschung (Groberläuterungen Bst. F, Ziff. 1). Es wird in der Praxis verschiedentlich bereits eingesetzt und führt nicht zu zusätzlichen Signalen, weil es nicht zusätzlich, sondern anstelle des Signals gemäss Absatz 1 verwendet wird.

Artikel 129: Anzeige der Fahrstreifen

Absatz 1 entspricht dem für die Verkehrsteilnehmenden relevanten Aspekt aus Artikel 59 SSV.

In Absatz 2 wird das Signal «Anzeige der Fahrstreifen bei Freigabe des Pannenstreifens» neu verankert (vgl. Groberläuterungen Bst. F, Ziff. 1). Zu betonen ist hier, dass das Signal ein reines Hinweissignal ist und als solches keine Rechte und Pflichten zu begründen vermag. Das heisst, die Freigabe des Pannenstreifens ebenso wie deren Beendigung erfolgt ausschliesslich durch das Lichtsignalsystem für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen. In den Signalabbildungen wird eine bisher nicht bekannte Form dargestellt (vgl. bei Abb. G.08.1), die im Bereich von Autobahn-Ein- bzw. -Ausfahrten aufgestellt werden soll.

Artikel 130: Anzeige des Strassenzustands & Artikel 131: Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten

Aus den bisherigen Informationshinweisen (Art. 58 und 61 SSV) werden die für die Verkehrsteilnehmerin und den Verkehrsteilnehmer bedeutenden Teile inhaltlich unverändert übernommen.

Artikel 132: Verschiedene Hinweissignale

Mehrere Hinweissignale, die bisher in Artikel 62 SSV vorgesehen waren, sollen infolge fehlenden Bedarfs aus Sicht der Praxis bzw. des Strassenverkehrsrechts aufgehoben werden (Groberläuterungen Bst. E, Ziff. 4.3 ) oder aber ihr Einsatzbereich wird auf signalisierte Tunnels beschränkt, und sie werden daher nicht mehr in diesem allgemeinen Sinn im Artikel «Verschiedene Hinweissignale» sondern im nachfolgenden spezifischen Artikel «Hinweissignale in signalisierten Tunnels» geregelt. Hingegen wird neu das Signal «Tankstelle mit besonderem Treibstoff» vorgesehen, das insbesondere auf Gastankstellen aufmerksam macht.

Artikel 133: Hinweissignale in signalisierten Tunnels

Absatz 1 nennt die Signale «Feuerlöscher» und «Notfalltelefon» und enthält diesbezüglich verschiedene Modifikationen im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 62 Abs. 1 und 3 SSV). Beide Signale können neu nur noch in signalisierten Tunnels eingesetzt werden, und anstelle des bisherigen Signals «Telefon» wird neu ausschliesslich das Signal «Notfalltelefon» zur