Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage
Bis auf die Bestimmung «Bahnübergänge, Strassenbahnen» sind in diesem Abschnitt die Gefahrensignale enthalten, die bereits bisher unter dieser Überschrift aufgeführt waren (Art. 4 bis 10 SSV).
Artikel 84 bis 89
Die Beschreibung der Bedeutung wird aus den entsprechenden Artikeln der heutigen SSV übernommen, wobei die Terminologie vereinheitlicht wurde (das Signal …. warnt vor…). Das Gefahrensignal «Schleudergefahr» (Art. 88 Abs. 1) wird leicht anders umschrieben als bisher (Art. 5 Abs. 1 SSV), ebenso das Signal «Steinschlag» (Art. 88 Abs. 3), weil dieses nicht mehr zur Warnung vor Steinen auf der Fahrbahn eingesetzt werden soll. Gleiches gilt für das Signal «Gefälle»/«Steigung», dessen Bedeutung sich neu von Beginn weg auf die Warnung vor längeren Strecken mit entsprechendem Gefälle oder entsprechender Steigung beschränkt.
Im Rahmen der Vorkonsultation wurde die Aufhebung verschiedener dieser Signale vorgeschlagen. Nach den Rückmeldungen wird jedoch darauf verzichtet, weil sich gezeigt hat, dass einzelne Situationen vorkommen, in denen ihr Einsatz begründet und mit einem Mehrwert verbunden ist. Stattdessen wird nun vorgeschlagen, in der neuen E-BSSV im Vergleich zu heute einschränkendere Bedingungen für die Aufstellung gewisser Signale festzulegen.
3. Abschnitt: Übrige Gefahren
Neu werden die Gefahrensignale für Strassenbahnen und Bahnübergänge in diesem Abschnitt geregelt. Zudem sind neu die Signale «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» und «Verzweigung mit Rechtsvortritt» in diesem Abschnitt geregelt, da die eigene Kategorie der Vortrittszeichen nicht weitergeführt wird.
Folgende Gefahrensignale sollen nicht mehr vorgesehen werden:
Fussgängerstreifen (Art. 11 Abs. 1 SSV)
Flugzeuge (Art. 14 Abs. 2 SSV)
Seitenwind (Art. 14 Abs. 3 SSV)
Distanzbaken (Art. 10 Abs. 3 SSV)
Zudem wird auf die Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» (Art. 41 SSV) verzichtet, die nach der neuen Systematik als Gefahrensignale zu betrachten wären.
Die Begründung für die Aufhebungen finden sich in den Groberläuterungen (Bst. E, Ziff. 4.3).
Artikel 90 bis 96
Die Beschreibung der Bedeutung wird weitgehend aus den entsprechenden Artikeln der heutigen SSV übernommen (Art 10 bis 15, 92 SSV).
3. Kapitel: Vorschriftssignale
Neu werden in diesem Kapitel alle Signale geregelt, welche direkt mit Rechten und Pflichten verbunden sind. Insbesondere werden in dieses Kapitel verschiedene Signale integriert, die bisher als «Verhaltenssignale» unter den Hinweissignalen enthalten waren.
Neu wird in Anlehnung an das Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen9 eine Unterteilung in Verbots-, Gebots- und besondere Verhaltenssignale vorgenommen.
Ergänzende Angaben (Zusatztafeln) werden bei den einzelnen Signalen nur noch dann erwähnt, wenn sie zwingend anzubringen sind. Im Übrigen werden sie im 5. Kapitel dargestellt.
9 SR 0.741.20; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_741_20.html