Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 1 SSV und Pflichten in Art. 54a Abs. 1 SSV). Diese wurden im vorliegenden Entwurf entfernt. Wegweisern kommt effektiv einzig eine wegweisende, nie aber eine verpflichtende Funktion zu. Sollen Pflichten der Verkehrsteilnehmenden geschaffen werden, so hat dies auf dem Weg der Vorschriftssignalisation zu erfolgen.
Bei der Wegweisung für Umleitungen wird in Angleichung an die Praxis neu aufgenommen, dass nicht erreichbare Ziele mit orangen oder roten Kreuzen durchgestrichen werden können. Diese temporäre Durchkreuzung von Zielen auf bestehenden Wegweisern bildet das Gegenstück zu den orangen Wegweisern.
Neu werden auch die Wanderwegweiser und die Schilder für Strassennamen kurz erwähnt (vgl. auch Einleitung zum vorliegenden Abschnitt). Die Gestaltung der Schilder für Strassennamen hat sich lokal unterschiedlich entwickelt. Eine bundesrechtliche Vereinheitlichung zur heutigen Zeit würde sich kaum rechtfertigen, da sie weder notwendig noch umsetzbar wäre.
5. Kapitel: Signalergänzende Angaben
Dieses Kapitel enthielt bisher wenige Artikel mit sehr vielen Absätzen (Art. 63 bis 65 SSV) und entsprach damit nicht den gesetzestechnischen Vorgaben.
Neu ist zudem, dass nun sämtliche signalergänzenden Angaben, die nicht einen zwingenden Bestandteil eines bestimmten Signals bilden, in diesem Kapitel dargestellt sind.
Artikel 145: Grundsätze
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 63 VRV), wobei weniger detailliert beschrieben ist, wie und wo signalergänzende Angaben angebracht werden können, da dies für das Verständnis durch Verkehrsteilnehmende kaum Relevanz haben dürfte.
Artikel 146: Angaben zum Geltungsbereich von Signalen im Allgemeinen
In dieser Bestimmung werden die grundsätzlich allgemein verwendbaren signalergänzenden Angaben geregelt, mit denen sich der Geltungsbereich örtlich (Abs. 1), zeitlich (Abs. 2) oder sachlich (Abs. 3 und 4) bestimmen lässt. Dabei wird dort der Einsatzbereich der Zusatztafel «Streckenlänge» neu leicht eingeschränkt; sie soll künftig bei Informationshinweisen - mangels praktischem Bedarf - nicht mehr einsetzbar sein.
In Absatz 4 wird heutiges Recht übernommen (Art. 64 Abs. 6 SSV), wobei klargestellt wird, dass die Angabe 'Fahrräder' grundsätzlich mit dem vorgesehenen Symbol (und nicht mit Worten) zu erfolgen hat. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zur grundsätzlichen Gleichstellung von Fahrrädern und Motorfahrrädern dar. Sie ist aber sachlich noch immer berechtigt und entspricht einem praktischen Bedürfnis, da bei diversen Signalen eine Ausnahme für Fahrräder und Motorfahrräder mit ausgeschaltetem Motor, nicht aber generell auch für Motorfahrräder als sinnvoll erscheint. Das heisst, bei der Modifikation von Signalen dürften öfter solche feineren Abstufungen angebracht sein und diese sollen auch mit der Zusatztafel angezeigt werden können. Sollen im Einzelfall auch Motorfahrräder von der Zusatztafel betroffen sein, ist es selbstverständlich weiterhin möglich, auch deren Symbol auf der Zusatztafel aufzuführen.
Artikel 147: Angaben zum Geltungsbereich von Signalen für den ruhenden Verkehr
Die Regelung in dieser Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 64 Abs. 3 und 4 Bst. b, 65 Abs. 2 SSV), wobei die Richtungstafel neu bei allen Signalen für den ruhenden Verkehr eingesetzt werden darf, da die bisherige Einschränkung auf die Signale «Parkieren gestattet» und «Parkieren verboten» kaum angemessen erscheint. Zudem sollen zur Anzeige von zeitweiligen Ausnahmen zum Halte- und Parkierungsverbot neu auch die (verkleinerten) Signale «Parkieren mit Parkscheibe gestattet» und «Parkieren gegen Gebühr gestattet» verwendet werden können (Abs. 3), da sich hier ein praktischer Bedarf nach detaillierteren Regelungsmöglichkeiten entwickeln dürfte.