Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 148: Angaben zum Geltungsbereich von Fahrverboten und von Mass- und Ge-
wichtsbeschränkungen
Absatz 1 entspricht der heutigen Regelung, die allerdings bei den Vorschriftssignalen enthalten war (Art. 17 Abs. 3 SSV). Zwischen dem französischen sowie dem deutschen und italienischen Text besteht eine Inkohärenz: Was in der deutschen (und analog in der italienischen) Fassung «Zubringerdienst gestattet» genannt wird, heisst in der französischen Fassung «Riverains autorisés», wohingegen aber nach allgemeinem Sprachgebrauch «riverains» mit «Anwohner» übersetzt werden müsste. Im deutschsprachigen Raum existiert daneben zusätzlich die Zusatztafel «Anwohner gestattet», welche in einem anderen, engeren Sinn verstanden wird als «Zubringerdienst gestattet» resp. «riverains autorisés». Trotz dieser Inkohärenz wird auf einen Änderungsvorschlag verzichtet, nachdem sich insbesondere die Signalisationsbehörden gegen eine sprachliche Angleichung ausgesprochen haben.
Absatz 2 stellt neu eine Tafel «Güterumschlag gestattet» zur Verfügung. Die Regelung stellt im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis11 klar, dass Fahrten und das Abstellen des Fahrzeugs nur zum Zweck und im Rahmen (insbes. auch zeitlich) des Güterumschlags gestattet ist.
Artikel 149: Angaben zum Geltungsbereich der Signale für Rad-, Fuss- und Reitwege sowie des Signals «Busfahrbahn»
Absatz 1 lässt auch für Rad- und Fusswege neu zu, dass grundsätzlich beliebige weitere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zugelassen werden können, was bisher bei diesen anders als bei Reitwegen und beim Signal Busfahrbahn nicht möglich war, weil auf Rad- und Fusswegen weitere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer nur soweit vom Bundesrat vorgesehen zugelassen werden können (Art. 43 Abs. 2 SVG). Mit der neu vorgesehenen Regelung wird der Grundsatz der Verkehrstrennung zwar ein wenig gelockert, anderseits wird damit die Möglichkeit geboten, vermehrt Verkehrsflächen als Rad- oder Fussweg zu signalisieren (z. B. kann eine Strasse mit einem Fahrverbot für den motorisierten Fahrverkehr mit einer Zusatztafel «ausgenommen landwirtschaftlicher Verkehr» neu auch als Radweg mit derselben Zusatztafel signalisiert werden, was die Rechtsstellung der Radfahrerinnen und Radfahrer verbessert). Damit der Grundsatz der Verkehrstrennung nicht ausgehöhlt wird und um zu vermeiden, dass beliebige Strassen als Rad- oder Fusswege mit einer Zusatztafel «ausgenommen (weiterer) Fahrverkehr» signalisiert werden könnten, wird in der neuen E-BSSV vorgesehen, dass bei diesen Signalen Ausnahmen nur in dem Mass zugelassen werden dürfen, als sie die Hauptberechtigten nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 57 Abs. 2 E-BSSV).
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Recht (65 Abs. 8 SSV). Obwohl neu (vgl. oben) die Möglichkeit von Zusatztafeln zum Signal «Fussweg» in genereller Weise in Absatz 1 vorgesehen wird, bleibt Absatz 2 bestehen. Zwar geht es auch hier um den Einsatz des mit einer Zusatztafel ergänzten Signals «Fussweg», doch stellt die hier geregelte Situation einen echten Sonderfall dar, der separat genannt werden soll: In Absatz 2 wird die Aufhebung der Zusatztafel vorgesehen, was für Absatz 1 nicht gelten soll. Zudem ist die Verwendung des Signals «Fussweg» auf dem Trottoir vorgesehen und die Zulassung weiterer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer soll in dieser Situation weiterhin ein Ausnahmefall und als solcher nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. Art. 57 Abs. 1 E-BSSV).
Absatz 3 lehnt sich an heutiges Recht (Art. 64 Abs. 4 Bst. a SSV) an, wird aber etwas umformuliert, damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass das mit dem Richtungspfeil versehene Signal bei jedem sich auf der andern Strassenseite befindenden Rad-, Fuss- oder Reitweg angebracht ist. Teilweise dürfte ein beim Weg selbst angebrachtes Signal absolut ausreichend sein, das zusätzliche Anbringen eines Signals mit Richtungspfeil macht nur Sinn, wo es für die Erkennbarkeit des Wegs tatsächlich erforderlich ist (vgl. dazu auch den neuen Art. 57 Abs. 3 E-BSSV).
11 BGE 89 IV 213 ff.