Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 150: Weitere Angaben zum Geltungsbereich von bestimmten Signalen
Diese Bestimmung enthält bereits heute vorgesehene ergänzende Angaben (Art. 19 Abs. 1 Bst. f und fbis, 20 Abs. 2, 65 Abs. 10 SSV), welche nur bei bestimmten Signalen verwendet werden.
Artikel 151: Zusatztafel «Richtung der vortrittsberechtigten Strasse»
Diese Zusatztafel soll neu nicht mehr wie bisher nur für die Kennzeichnung einer Verzweigung mit einer Hauptstrasse (Art. 65 Abs. 1 SSV) verwendet werden können, sondern auch zur Kennzeichnung einer Verzweigung mit einer abknickenden vortrittsberechtigten Nebenstrasse.
Artikel 152: Zusatztafeln an Bahnübergängen
Die bisherige Bestimmung (Art. 92 Abs. 2 SSV) wird inhaltlich weitgehend unverändert übernommen. Die Zusatztafel «Privatübergang» (Art. 93 Abs. 6 SSV) wird bei den Übergangsbestimmungen geregelt. Die bisher einzig im Bahnrecht enthaltene Übergangsfrist bis 2014 für den Ersatz dieser Zusatztafel wurde übernommen. Präzisiert wird, dass diese Zusatztafel zum Signal «Andreaskreuz» vorgesehen ist, was ihrem heutigen tatsächlichen Einsatz entspricht.
Artikel 153: Weitere ergänzende Angaben zu bestimmten Signalen
Die in Absatz 1 enthaltene Zusatzangabe bildete bisher einen Bestandteil des bisherigen Signals «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» (Art. 46 Abs. 2 SSV), das neu nicht mehr als eigenständiges Signal geregelt wird.
Die weiteren Absätze wurden aus dem bisherigen Recht inhaltlich unverändert übernommen, bis auf eine untergeordneten Modifikationen in Absatz 3 (Art. 65 Abs. 4 SSV) und Absatz 6 (Art. 89 Abs. 7 SSV), wonach die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» neu ausschliesslich dem Signal «Schleudergefahr» und die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» neu ausschliesslich den Signalen für Nebenanlagen mit Tankstelle beigefügt werden dürfen. Dies dürfte allerdings weitestgehend der heutigen Praxis entsprechen und daher ohne grössere praktische Folgen bleiben. Zum Teil (Abs. 2, 3, 6) waren sie bei den jeweiligen Signalen geregelt (Art. 5 Abs. 2, 48 Abs. 7, 89 Abs. 7 SSV).
6. Kapitel: Lichtsignale
Bei den Lichtsignalanlagen erfolgen verschiedene materielle Änderungen. Um das heutige System ablösen zu können, sind verschiedene Übergangsregelungen erforderlich. Die neuen Elemente und die Motivation für die Anpassungen werden in den Groberläuterungen beschrieben (Bst. F, Ziff. 2).
Art. 154: Art und Bedeutung der Lichtsignale
Diese Bestimmung beschreibt die verwendbaren Lichtsignale und unterscheidet dabei zwischen «Licht», womit immer stehendes Licht gemeint ist, «Blinklicht» und neu «Drehlicht». Die Bedeutung der verschiedenen Farben wird festgelegt.
Art. 155: Zusatztafel mit Pfeilen
Da die Lichtsignale in der Verordnung erst nach den übrigen Signalen geregelt werden, wird diese Zusatztafel aus systematischen Gründen weiterhin an dieser Stelle beibehalten.
Im Umfeld von Lichtsignalanlagen finden sich verschiedene Pfeile. Neben der Zusatztafel können sie in den Lichtern der Ampel, als markierte Einspurpfeile oder auf Einspurtafeln in Erscheinung treten. Die Bedeutung dieser Pfeile wird in Bezug auf die wählbare Fahrtrichtung vereinheitlicht. Pfeile auf Zusatztafeln besagten bisher, dass das Lichtsignal nur für die angezeigten Richtungen gilt (Art. 68 Abs. 9 SSV) und liessen vom Wortlaut die Möglichkeit