Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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Art. 56e
Anmerkung zum Systemwechsel in Europa: Die CLP-Verordnung sieht vor, dass Stoffe bis zum 1. Dezember 2010 und Gemische ("Zubereitungen" nach der bisherigen Terminologie) bis zum 1. Juni 2015 eingestuft und gekennzeichnet sein müssen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist für Gemische werden das bisherige EG-System und das GHS nebeneinander anwendbar sein. Während der gesamten Übergangszeit muss im EG-Sicherheitsdatenblatt von bereits nach dem GHS eingestuften Stoffen und Zubereitungen auch die Einstufung nach dem bisherigen EG-System aufgeführt werden. Damit wird erreicht, dass:
(i) die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien anknüpfen ("Downstream legislation"), bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiterhin gestützt auf die bisherige Einstufung und die daraus abgeleitete Kennzeichnung wahrgenommen werden können;
(ii) zwar zwei Einstufungssysteme, nicht aber sämtliche Folgepflichten in zweifacher Ausführung vorhanden sein müssen und
(iii) dass für die Anpassung der Folgepflichten an das GHS auf europäischer Ebene und insbesondere in den Mitgliedstaaten (Vorschriften für den Umgang mit Stoffen und Gemischen, personenbezogene Vorschriften) genügend Zeit bleibt, um inhaltliche Diskussionen über notwendige Anpassungen führen zu können. Hierfür müssen die Betroffenen abschätzen können, welche Einstufung ihre Chemikalien nach der CLP-Verordnung neu erhalten (bei einigen Gefahrenklassen sind wegen der tieferen Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe strengere Einstufungen der Produkte zu erwarten).
Auch im schweizerischen Recht resultieren aus verschiedenen Bestimmungen Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien anknüpfen, so z. B. die Abgabevorschriften, die Meldepflicht oder das Erfordernis der Sachkenntnis. Die Anpassung dieser Bestimmungen an die GHS-Kriterien ist nicht Gegenstand dieser Revision. Sie soll aus den oben genannten Gründen erst in einer zweiten Phase erfolgen. Für Chemikalien, die gemäss Art. 56a und 56d bereits nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, bleibt deshalb hinsichtlich allfälliger Folgepflichten weiterhin die bisherige Einstufung massgebend. Die bisherige Einstufung nach den Art. 8 und 10-15 ChemV muss im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 56c Abs. 3). Wie in der EU muss hingegen die Kennzeichnung nicht mehr im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein (EGkonforme Ausgestaltung der Anforderungen). Sie kann nach Anhang 1 Ziff. 1-3 ChemV aus der Einstufung abgeleitet werden.