Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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Art. 64 Abs. 1 Bst. c Ziff. 6 und 7
Ziff. 6: In der deutschen Fassung wird "Anmelderin" durch "Herstellerin" ersetzt, da dies die korrekte Bezeichnung für die Person ist, die für die Meldung eines Stoffs oder einer Zubereitung verantwortlich ist.
Ziff. 7: Ähnlich wie in den Bestimmungen zu den in Anhang 4 aufgeführten Stoffen, die in einer Zubereitung enthalten sind, wird auch für die in Anhang 4 aufgeführten Stoffe, die als solche in Verkehr gebracht werden, eine Angabe zur Zulassung des Stoffs durch die EG verlangt. Dies ging bei der letzten Revision der ChemV vergessen.
Art. 65 Abs. 3
Berichtigung des Verweises auf Art. 64, denn nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 bezieht sich auf die Stoffe.
Art. 76 Bst. c
Im Gegensatz zur deutschen und italienischen Fassung fehlte in der französischen Version dieses Artikels die Angabe der Konzentration.
Art. 79 Abs. 3
Der Begriff "Produkt", der in der Verordnung nicht definiert ist, wurde gestrichen. Er entspricht dem Ausdruck "Stoffe oder Zubereitungen", der im Artikel bereits enthalten ist.
Art. 83
Die Abgabebeschränkung in Bezug auf die breite Öffentlichkeit für Warenmuster eines Stoffs oder einer Zubereitung muss für die gleichen Gefahrenkategorien gelten wie die Beschränkung der Selbstbedienung (siehe Art. 78). Mit dieser Änderung lassen sich einige Lücken der Bestimmung schliessen.
Art. 110a
Der Artikel wird aufgehoben, da die Übergangsfristen abgelaufen sind.
Art 110c
Diese Übergangsbestimmungen legen die Fristen fest, die für Stoffe und Zubereitungen gelten, die nach den bisherigen Bestimmungen eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wurden, wenn die Verpflichtungen zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 in Kraft treten.
Anhang 1
Ziff. 2.5 Abs. 1
Um diese Bestimmungen klarer zu gestalten, wird festgehalten, dass nicht alle, sondern nur jene R-Sätze weggelassen werden können, die den in den Bst. a und b aufgeführten Gefahren entsprechen.
Ziff. 3.3 Abs. 5
Der Wortlaut der Bst. a und b wird angepasst, damit die Terminologie der Richtlinie 67/548/EWG genau übernommen wird. Denn es hat sich gezeigt, dass insbesondere in Bst. b die Erwähnung eines Symbols anstelle des Ausdrucks "gefährliche Stoffe und Zubereitungen" nicht die gleiche Bedeutung hat, da einige Gefahren nur mit einem R-Satz erwähnt werden.
Ziff. 3.4 Abs. 1
Um diese Bestimmungen klarer zu gestalten, wird festgehalten, dass nicht alle, sondern nur jene S-Sätze weggelassen werden können, die den in den Bst. a und b aufgeführten Gefahren entsprechen.