Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

des Übergangszeitraums um vier Jahre auf 2014 (vgl. Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 20093 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen).

Die Industrie hat für das Überprüfungsprogramm viele Daten bei den Behörden eingereicht. Aus Gründen der Kohärenz und um den Verlust des Datenschutzes in der Übergangszeit zu vermeiden, sollte der Schutz dieser Daten mit dem Ende des Prüfprogramms zusammenfallen. Die Frist für diesen Datenschutz wird deshalb in der VBP um die entsprechende Zeitdauer auf den 14. Mai 2014 verlängert.

Art. 30 Abs. 1

In der Regelung der Zulassung für Ausnahmesituationen (ZA) zur Bekämpfung einer unvorhersehbaren Gefahr wird nach geltendem Recht nebst den Bestimmungen des 2. - 4. Abschnitts auch Art. 4 ausgenommen. Aufgrund der aus aktuellem Anlass (Gefahr einer Schweinegrippe-Pandemie) vorsorglich vorbereiteten Allgemeinverfügung zum erleichterten Inverkehrbringen von Desinfektionsmitteln wurde manifest, dass in der Ausnahmebestimmung von Art. 30 auch Art. 5 ausgenommen werden muss: Per Allgemeinverfügung kann nämlich per Definition keine bestimmte Herstellerin bzw. ein bestimmter Handelsnamen (evtl. auch kein bestimmter Verwendungszweck) verfügt werden, so wie dies nach Art. 5 vorgeschrieben ist. Deshalb erweist sich die vorgeschlagene Änderung als notwendig.

Art. 34 Abs. 2

Wie sich im Vollzug herausgestellt hat, fehlt in der VBP der Verweis auf das Produkteregister, wonach nicht vertrauliche Daten von Biozidprodukten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Durch die vorliegende Ergänzung wird dieses legislatorische Versäumnis behoben.

Anhang 5 Ziff. 2.3 Abs. 1, Anhang 6 Ziff. 2.3 Abs. 1, Anhang 8 Ziff. 4.1 Abs. 1

Im Zusammenhang mit REACH wurden auch die Prüfmethoden, die zur Anwendung gelangen, um Informationen über Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen zu erhalten, im EG-Recht neu geregelt. Die Prüfmethoden waren bisher im Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt; dieser ist aufgehoben worden. Neu sind die Prüfmethoden in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der

Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr.

1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) geregelt. Die in der VBP vorgeschriebenen

Prüfmethoden sind mit jenen im EG-Recht harmonisiert. Deshalb ist in den entsprechenden Anhängen der VBP der Verweis auf die Prüfmethoden in der EG anzupassen.

Anhang 8 Ziff. 2

Für Wirkstoffe in der Liste I oder IA der VBP sind Industriedaten speziell geschützt, insbesondere durch Bestimmungen über Zugangsbescheinigungen. Dieser Datenschutz wirkt sich aber gemäss Richtlinie 98/8/EG noch nicht aus für die Übergangszulassungen ZN von Produkten. Die VBP war diesbezüglich nicht konform mit der RL 98/8/EG und wurde im Rahmen der VBP-Revision, die am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, entsprechend angepasst (durch die Streichung des damaligen Art. 22 Abs. 2 bezüglich Zugangsbescheinigung). Es wurde aber übersehen, dass in Anhang 8 der VBP eine analoge Regelung bestand, die ebenfalls hätte gestrichen werden müssen. Dieses Versäumnis wird jetzt durch die Streichung von Ziff. 2 in Anhang 8 korrigiert.

3 ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40