Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Zubereitungen). Wie in der EU muss die letztere Einstufung im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs oder der Zubereitung angegeben werden (Art. 53 Abs. 1ter). Diese Verpflichtungen gelten für die Herstellerin bis zum 31. Mai 2015. Denn solange Zubereitungen nach dem "bisherigen Recht" eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden dürfen, benötigt die Herstellerin Informationen zur "bisherigen" Einstufung der Bestandteile, damit sie die Einstufung ihrer Zubereitung vornehmen kann.

Abs. 2: Dieser Absatz wird schrittweise in Kraft treten: Bst. a am 1. Dezember 2012, Bst. b am 1. Juni 2015.

Aus rechtsetzungstechnischen Gründen wird das Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Ziff. IV des Änderungserlasses geregelt. In der konsolidierten Fassung (Systematische Sammlung) der Verordnung werden diese Daten der Inkraftsetzung hingegen in zwei Fussnoten zu Bst. a und b aufgeführt. Sie werden somit für die Adressaten klar und erkennbar sein. Dank der Erwähnung dieser Daten erhalten die Herstellerinnen genügend Zeit, um den Systemwechsel zu planen und vorzubereiten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass gemäss Abs. 3 die Verpflichtung zur Einstufung nach der CLP-Verordnung auch die Verpflichtung zur Verpackung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung nach sich zieht.

In diesem Zusammenhang muss ausdrücklich erwähnt werden, dass die bisherigen Bestimmungen (Art. 8-15/35-50 ChemV), welche hinsichtlich Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung die Grundprinzipien mit Verweisen auf Detailbestimmungen der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG enthalten, durch entsprechende Bestimmungen auf der Basis der CLP-Verordnung ergänzt und ersetzt werden. Dies muss vor der Umsetzungsfrist für Stoffe, bzw. Gemische erfolgen.

Für nähere Informationen zu diesen Bestimmungen siehe die detaillierten Erläuterungen in Ziff. 2 oben "Etappen der Einführung des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien".

Abs. 3: Werden Stoffe oder Zubereitungen nach der CLP-Verordnung eingestuft, müssen sie auch nach dieser Verordnung verpackt und gekennzeichnet werden. Diese Bestimmung wurde bereits bei der letzten Revision der ChemV in Art. 7 Abs. 1terfestgelegt.

Art. 16 Abs. 1bis

Bei der letzten, am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Revision der ChemV wurden die Vorschriften über die Anmeldung neuer Stoffe, die in Form von Polymeren in Verkehr gebracht werden, nicht an die Bestimmungen der EG-REACH-Verordnung angepasst. Mit Art. 16 Abs. 1bissoll diese Lücke geschlossen werden. Neue Stoffe, die als Polymere vorliegen, sollen nicht mehr als solche grundsätzlich angemeldet werden müssen. Angemeldet werden müssen dafür grundsätzlich jene Stoffe (ab einem Gehalt von 2 % siehe geänderter Art. 17 Abs 1, Bst. a) die in einem Polymer als Monomer oder als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten sind. Die neue Regelung hat zur Folge, dass für die Anmeldung von neuen Stoffen in Polymeren die gleichen Prüfungen erforderlich sind wie in der EU für die Registrierung nach der REACH-Verordnung.

Art. 17 Abs. 1 Bst. a, g und h

Bst. a: Polymerere als solche -sie gelten gemäss der Definition in Art. 2 Abs. 2 Bst. c als Stoffe - sollen neu von der Anmeldepflicht für neue Stoffe ausgenommen werden. (vgl. Erläuterungen zu Art 16 Abs. 1bis). Analog sind sie gemäss der EG-REACH-Verordnung von der Registrierung und Bewertung ausgenommen.

Die nun anmeldepflichtig werdenden Stoffe in Polymeren sollen analog wie in der EU von der Anmeldung befreit werden, wenn ihr Gehalt im Polymer unter 2 Gewichtsprozent liegt.

Bst. g : Monomere können auch Zwischenprodukte darstellen. Bei der Neustoffanmeldung nach Art. 16 Abs. 1bissollen Monomere aber analog der Bestimmungen der REACH-Verordnung nicht unter die Ausnahmebestimmungen für Zwischenprodukte fallen. Die Anmeldepflicht gilt grundsätzlich für