Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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Die nachstehende Tabelle fasst die geplanten Etappen für den Übergang vom bisherigen System zu GHS (CLP-Verordnung) in der Schweiz zusammen:
Einstufen während der Übergangsphase
Fristen Chemikalien ChemV: Verordnung (EG) Nr.
(RL 67/548/EWG; 1272/2008; CLP-RL 1999/45/EG) Verordnung
seit 1.2.2009 Stoffe und Zubereitungen verpflichtend fakultativ*
(ohne Publikumsprodukte)
ab 1.12.2010 Stoffe und Zubereitungen verpflichtend fakultativ*
(mit Publikumsprodukten)
ab 1.12.2012 Stoffe verpflichtend (für verpflichtend
SDB)
Zubereitungen verpflichtend fakultativ*
ab 1.6.2015 Stoffe aufgehoben verpflichtend
Zubereitungen aufgehoben verpflichtend
* Wenn bereits nach CLP-Verordnung eingestuft wird, muss der Stoff oder die Zubereitung mit einer GHS-Etikette gekennzeichnet werden.
Wichtig: Im Sicherheitsdatenblatt von Stoffen und Zubereitungen mit GHS-Etikette muss bis 1.6.2015 nebst der GHS-Einstufung immer auch die bisherige Einstufung für den Stoff, resp. die Zubereitung und ihre Inhaltsstoffe angegeben werden.
Folgepflichten:
Im schweizerischen Recht existieren verschiedene Bestimmungen, die direkt von der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien abhängen. In der ChemV betrifft es verschiedene Pflichten (Folgepflichten), so z. B. Abgabe- oder Meldepflichten. Auch in anderen Bereichen wie dem Verbraucherschutz (bspw. Kosmetika, Spielzeuge), der Umwelt (bspw. Störfälle) und dem Arbeitnehmerschutz finden sich solche nachgeschalteten Bestimmungen. Diese werden bis zum vorgeschriebenen Systemwechsel nicht nur in der Schweiz, sondern auch auf europäischer Ebene und im Recht der EU-Mitgliedstaaten an GHS angepasst werden müssen. Bis dies erfolgt ist, sind nachgeschaltete Bestimmungen und Folgepflichten weiterhin gestützt auf die bisherige Einstufung der Stoffe und Zubereitungen, welche im Sicherheitsdatenblatt gelistet sind, auszuüben.
Mit den Arbeiten zur Anpassung der Folgepflichten in der ChemV wird parallel zur laufenden Revision begonnen. Bei einigen Bestimmungen kann die Umstellung auf GHS zu Änderungen im Geltungsbereich führen. Es ist deshalb geplant, entsprechende Entwürfe/Varianten im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit den betroffenen Akteuren zu diskutieren.
Informationsmassnahmen:
Mit der Einführung der Kennzeichnung nach GHS erfolgt ein erneuter Wechsel des Systems der Gefahrenkommunikation bei chemischen Produkten. Da es sich dabei um das zentrale Element der Weitergabe der Information an die Verbraucherinnen und Verbraucher handelt, soll der Wechsel mit entsprechenden Informationsmassnahmen begleitet werden. Diese sollen mit dem Auftreten von Produkten mit der neuen Kennzeichnung ausgelöst werden, voraussichtlich dürfte dies bereits 2011 sein.
Die Informationsmassnahmen richten sich zwar generell an die allgemeine Bevölkerung, aber spezifische Untergruppen wie Senioren sollen gezielt angesprochen werden, damit auch in dieser Gruppe der Wechsel wahrgenommen wird.