Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

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Mengen über 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur (massgebende Menge gemäss Art. 16a und Ausnahmen von der Anmeldepflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c).

Bst. h: auch wenn wahrscheinlich nur wenige Stoffe von dieser neuen Ausnahmeregelung betroffen werden, ist es zweckmässig festzuschreiben, dass Stoffe, die gemäss Anhang V der REACH-Verordnung von der Registrierung ausgenommen sind, auch von der Anmeldepflicht für neue Stoffe ausgenommen sind. Nicht Bezug genommen wird dagegen auf Anhang IV der REACH-Verordnung, weil dort nur alte Stoffe aufgeführt sind.

Art. 34 Abs. 1 Bst. a Fussnote

Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zu den in der EU anerkannten Prüfmethoden in der Fussnote. Die erwähnte letzte Änderung (Verordnung (EG) Nr. 761/2009) führt unter anderem eine alternative Methode für Hautreizungstests ein.

Art. 37 Abs. 4 Fussnote

Aktualisierung des Verweises auf die Richtlinie 75/324/EWG in der Fussnote. Die erwähnte letzte Änderung, d. h. die Richtlinie 2008/47/EG, führt einige Anpassungen der in den Ziff. 3 und 6 beschriebenen Tests ein, die in diesem Absatz erwähnt werden.

Art. 48a Abs. 1

Dieser Artikel enthielt den Begriff "Produkte", der in der Verordnung nicht definiert ist. Daher wird dieser Begriff durch den korrekteren Ausdruck "Stoffe und Zubereitungen" ersetzt.

Art. 52

Bst. e: Der Wortlaut von Buchstabe e wurde aus der REACH-Verordnung übernommen. Da keine abweichende Konzentration für gasförmige Zubereitungen vorgesehen ist, ergibt der Ausdruck "nicht gasförmige Zubereitungen" keinen Sinn und wird somit gestrichen. Diese Änderung entspricht dem Text zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts, der in Anhang 2 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c aufgeführt ist; darin wird der Aggregatzustand der Zubereitung nicht erwähnt.

Bst. f: Mit der letzten Revision der ChemV wurden einige Bestimmungen über die Meldung der Stoffe in Anhang 4 (der Anhang XIV der REACH-Verordnung entspricht) und der Zubereitungen eingeführt, die derartige Stoffe enthalten. Diese Bestimmungen müssen mit der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts für jene Zubereitungen ergänzt werden, die mindestens einen in Anhang 4 aufgeführten Stoff in einer Konzentration ab 0,1% enthalten, wie dies in der EU der Fall ist.

Bst. g: Der Inhalt wurde nicht verändert, sondern nur von Bst. f zu Bst. g verschoben.

Art. 53

Abs. 1ter: Aktualisierung der Verweise infolge der Aufhebung von Art. 56a.

Abs. 1quater: Die Bestimmungen zum Inhalt des Sicherheitsdatenblatts (SDB) sind in Anhang 2 der Verordnung aufgeführt. Da sie mit dem europäischen Recht harmonisiert sind, kann ein SDB, das für ein EU-Land erstellt wurde, in der Schweiz mit einigen geringfügigen Anpassungen übernommen werden.

In der EU läuft zurzeit eine bedeutende Revision von Anhang II der REACH-Verordnung, der den Inhalt des SDB regelt. Damit soll dessen Inhalt an die Bestimmungen des GHS der Vereinten Nationen angepasst werden. Die Änderungen betreffen insbesondere:

- die Angabe der Kennzeichnungselemente in Kapitel 2,

- die detaillierteren Angaben zu den physikalisch-chemischen, toxikologischen und

umweltspezifischen Eigenschaften,

- für jeden nicht als "gefährlich" ausgewiesenen Parameter die Angabe, ob der Test nicht

durchgeführt wurde oder ob das Ergebnis negativ war.