Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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3. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen der ChemV
Art. 2 Abs. 2 Bst. d und e
Die Einführung der Definitionen "Monomere" und "Monomereinheit" ist als Folge der Anpassung der Bestimmungen über die Anmeldung neuer Stoffe, die als Polymere in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1bis) erforderlich. Der Wortlaut wurde aus der REACH-Verordnung (Art. 3 Abs. 1, Ziff. 6)
übernommen.
Art. 2 Abs. 4
Als Konsequenz der Aufhebung von Art. 56a wird der Verweis auf diesen Artikel gestrichen.
Bei ihrer ersten Erwähnung in der ChemV wurde die europäische Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als "GHS-Verordnung" (vom Begriff Global harmonisiertes System) abgekürzt. Ein derartige Abkürzung besteht jedoch offiziell nicht und könnte zu Verwechslungen mit den Dokument Globally Harmonized System der Vereinten Nationen führen. Deshalb wurde der Begriff "GHS-Verordnung" durch die Kurzbezeichnung "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" ersetzt (gleiche Zitierweise wie bei der Zitierung anderer Erlasse der EG).
Wie in der Einleitung erwähnt, wird die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der EU gemeinhin mit dem Ausdruck "CLP-Verordnung" bezeichnet. Um den Text klarer zu gestalten, wird im vorliegenden Bericht diese Bezeichnung übernommen.
In der Fussnote wurde der Verweis auf die CLP-Verordnung aktualisiert. Die erwähnte letzte Änderung (Verordnung (EG) Nr. 790/2009) betrifft nur eine Anpassung der in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführten Liste der offiziell eingestuften und gekennzeichneten Stoffe an den technischen Fortschritt. Die revidierte und am 1.12.2009 in Kraft getretene Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (SR 813.112.12) hat die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 übernommen.
Art. 6a Fussnote
Aktualisierung des Verweises auf die REACH-Verordnung in der Fussnote. Die erwähnte letzte Änderung (Verordnung (EG) Nr. 552/2009) betrifft eine Aktualisierung der in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführten Liste der Beschränkungen, die für bestimmte Stoffe und Zubereitungen gelten.
Art. 7 Abs. 1bis und 1ter
Nachdem in diesen Abschnitt ein Art. 7a eingefügt wurde, muss für Art. 7 ein Titel festgelegt werden. Der Inhalt der Abs. 1bisund 1ter, die bei der letzten Revision der ChemV eingeführt wurden, wird in den neuen Art. 7a übertragen. Somit werden diese beiden Absätze in Art. 7 aufgehoben.
Art. 7a
Dieser neue Artikel enthält die besonderen Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der Stoffe und Zubereitungen nach der CLP-Verordnung.
Abs. 1: Mit der letzten Revision der ChemV wurde die Möglichkeit eingeführt, einen Stoff oder eine Zubereitung nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung einzustufen. Mit der derzeitigen Revision beschränkt sich diese Möglichkeit nicht mehr auf jene Stoffe und Zubereitungen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Somit können auch für die Öffentlichkeit bestimmte Stoffe und Zubereitungen nach der CLP-Verordnung eingestuft und in der Folge entsprechend verpackt und gekennzeichnet werden (siehe Abs. 3).
Die Herstellerin hat zwar die Möglichkeit, die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung nach dem neuen System vorzunehmen, sie muss die Stoffe und Zubereitungen jedoch auch weiterhin nach den Bestimmungen der ChemV einstufen (nach Art. 8 für Stoffe und nach Art. 10 bis 15 für