Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

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Bestimmungen auf der Basis der CLP-Verordnung zu ergänzen (während der Übergangszeit) und zu ersetzen (Systemwechsel). Diese Anpassungen müssen spätestens bis zur jeweiligen Umklassierungsfrist für Stoffe, resp. Gemische erfolgt sein.

Gleichzeitig werden sämtliche Bestimmungen im Chemikalienrecht und in anderen Erlassen angepasst werden müssen, welche Bezug auf die bisherige Einstufung oder Kennzeichnung von Chemikalien nehmen (vgl. unten: Folgepflichten).

Was bisher zur Planung und Realisierung der obgenannten nächsten Schritte noch fehlte, sind die zeitlichen Vorgaben für den Systemwechsel in der Schweiz. Angesichts der Tragweite des Systemwechsels ist es angezeigt, dass sich die betroffenen Rechtsunterworfenen bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu den Fristen für die Umstellung äussern können. Die Fristen der vorliegenden Revisionsvorlage, werden daher als Vorschläge der Verwaltung ausdrücklich zur Diskussion gestellt.

Zur Festsetzung der Fristen wurde aus gesetzestechnischen Gründen so vorgegangen, dass im neuen Art. 7a die grundsätzliche Verpflichtung zum Einstufen von Stoffen (Abs. 2 Bst. a) und Zubereitungen (Abs. 2 Bst. b) nach der CLP-Verordnung festgeschrieben wird. Diese Verpflichtungen sollen gestaffelt in Kraft gesetzt werden: per 1.12.2012 für Stoffe (2 Jahre später als in der EU) und per 1.6.2015 für Zubereitungen (gleichzeitig wie in der EU). Die vorgeschlagenen Fristen sind deshalb unter Ziff. IV am Schluss der Revisionsvorlage zu finden. In der konsolidierten Fassung (Systematische Sammlung) der revidierten ChemV werden die Fristen als Fussnoten zum Art. 7a Abs. 2 Bst. a bzw. Bst. b zu finden sein.

Als Frist für die Umklassierung der Gemische und damit auch für den gesamten Systemwechsel wird wie in der EG der 1.6.2015 vorgeschlagen. Die VOBU GHS hat gezeigt, dass ein längerer Parallelbetrieb beider Systeme in der Schweiz mit Mehrkosten für die betroffenen Firmen verbunden wäre. Damit alle Beteiligten entlang der Lieferkette genügend Zeit zur Umstellung auf GHS haben, braucht es auch in der Schweiz eine längere Übergangsphase mit beiden Systemen. Gleichzeitig muss für die Formulierer von Gemischen aber auch gewährleistet sein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Information zur GHS-Klassierung ihrer Inhaltsstoffe vorliegt. Hierzu braucht es auch eine "Stofffrist" in der Schweiz. Vorgeschlagen wird der 1.12.2012. Damit würde einerseits genügend Zeit ab der Festsetzung der Frist in der ChemV (Inkrafttreten der Revision geplant per 1.12.2010) und andererseits auch bis zur Umklassierungsfrist für Gemische bleiben.

Mit dem Festsetzen der Fristen in der ChemV zum jetzigen Zeitpunkt (Art. 7a Abs. 2) entsteht Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die betroffenen Firmen können die Umstellung konkret planen (Informationsaustausch mit Lieferanten, Umklassierung und Etikettierung der Produkte, Schulung des Personals, etc.). Seitens der Behörden kann mit den notwendigen Anpassungen des Rechts per 2012 und 2015 begonnen werden und entsprechende Begleitmassnahmen zum Systemwechsel (Informationskampagne; Hilfsmittel) können geplant und bereit gestellt werden.

Zusätzlich zu den Fristen wird aus dem neuen Art. 7a für alle Rechtsunterworfenen ersichtlich, dass:

- bereits jetzt wahlweise Stoffe und Zubereitungen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung

eingestuft und in der Folge gekennzeichnet und verpackt werden können (Abs. 1)

- Folgepflichten bis auf Weiteres auf der Basis der bisherigen Einstufung (Information ist im

Sicherheitsdatenblatt enthalten) und Kennzeichnung wahrgenommen werden müssen (Abs. 3).