Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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Stoffe und Gemische dürfen zudem während weiteren zwei Jahren in der Lieferkette gehandelt werden, wenn sie bereits vor der jeweiligen Frist mit bisheriger Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurden.
Der Systemwechsel in der EG ist dadurch charakterisiert, dass während einer mehrjährigen Übergangszeit bis 2015 sowohl die CLP-Verordnung wie auch die bisherigen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung parallel in Kraft sind. Das bisherige System wird erst mit der Aufhebung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG) auf den 1.6.2015 vollständig abgelöst.
Die gestaffelte Einführung für Stoffe und Gemische und die relativ lange Übergangsphase mit zwei Systemen sind notwendig, damit innerhalb der Lieferketten alle Akteure genügend Zeit für die Umstellung haben.
Bis 2015 muss im Sicherheitsdatenblatt von bereits nach CLP-Verordnung gekennzeichneten Produkten jeweils zusätzlich zur GHS-Einstufung auch die bisherige Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG aufgeführt werden. So wird gewährleistet, dass sämtliche Akteure in der Lieferkette jederzeit die benötigten Informationen haben, unabhängig davon, ob sie bereits auf GHS umgestellt haben oder nicht. Benötigt wird die Einstufung nach bisherigem System insbesondere für Bestimmungen anderer Regelwerke, welche direkt von der Einstufung oder Kennzeichnung abhängen, solange diese Bestimmungen noch nicht an das neue System angepasst worden sind.
Wichtige Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen europäischen Recht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, bzw. Gemischen sind:
• Die Anforderungen für das Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und
Zubereitungen werden nicht mehr in Form von Richtlinien (bisher: Richtlinie 67/548/EWG; Richtlinie 1999/45/EG) sondern in einer einzigen Verordnung (CLP-Verordnung) geregelt. Einerseits sind dadurch sämtliche produktbezogenen Anforderungen inklusive der sehr umfangreichen und technischen Anhänge (Gefahrenkriterien; standardisierte Kennzeichnungselemente) in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbar. Andererseits enthält die CLP-Verordnung aber auch institutionelle Bestimmungen, die von Drittstaaten wie der Schweiz ohne Abkommen mit der EG nicht umgesetzt werden können. Hierzu gehören Verfahren, welche zentral von der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) koordiniert oder abgewickelt werden (bspw. Melde- und Antragsverfahren; Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe auf europäischer Ebene).
• Die CLP-Verordnung basiert auf dem UN GHS. Letzteres wird vom UN Sub-Committee of Experts
on the GHS kontinuierlich weiterentwickelt. Eine revidierte Fassung des UN GHS wird jeweils im 2-Jahresrhythmus publiziert (3. rev. Edition 2009). Damit wird auch die CLP-Verordnung mit höherer Frequenz geändert werden als die bisherigen Regelungen der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG. Seit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (Jan. 2009) ist bereits eine 1. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt) veröffentlicht worden. Am Entwurf für eine 2. ATP der CLP-Verordnung wird derzeit gearbeitet.
c) Einführung von GHS in der Schweiz
GHS soll in der Schweiz so eingeführt werden, dass die Belastungen der Wirtschaft durch den Systemwechsel möglichst gering gehalten werden können. Damit dies erreicht wird, müssen die einzelnen Schritte zeitlich und inhaltlich bestmöglich auf das europäische Umfeld (CLP-Verordnung) und auf die internationale Entwicklung (UN GHS) abgestimmt werden. Mit der Ausrichtung auf die CLP-Verordnung wird nicht nur sichergestellt, dass das Schweizerische Chemikalienrecht in diesem