Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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[Anmerkung: Nachgeschaltete Anwender, die Produkte in Verkehr bringen, sind beispielsweise die Reimporteure; vgl. Art. 2 Begriffsbestimmungen Ziff. 19 der CLP-Verordnung].
Gemäss der CLP-Verordnung müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender Stoffe und Gemische (Zubereitungen) vor dem Inverkehrbringen einstufen (Art. 4 Abs. 1). Lieferanten (einschliesslich der Händler) müssen Stoffe und Gemische kennzeichnen und verpacken, bevor sie sie in Verkehr bringen (Art. 4 Abs. 4-6).
In der ChemV werden die Akteure, die Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringen, unter dem Begriff "Herstellerin" zusammengefasst (Art. 2 Abs. 1 Bst. c). Hierzu gehören Hersteller, Importeure (einschliesslich der Reimporteure) und Händler, die die Originalverpackung oder das Originalkennzeichnungsschild ändern. Zusätzlich werden Händler gemäss der ChemV zu Herstellern, wenn sie Produkte für einen anderen Verwendungszweck verkaufen. Dieser Tatbestand kann in der ChemV relevant sein für Anpassungen des Sicherheitsdatenblatts, jedoch nicht für die Einstufung und Kennzeichnung der betreffenden Produkte.
Abs. 2
In der deutschen Fassung der CLP-Verordnung wurde der bisher in der Richtlinie 1999/45/EG verwendete Begriff "Zubereitung" durch "Gemisch" ersetzt. Diese Terminologie (mixture anstelle von preparation) orientiert sich am GHS der Vereinten Nationen4.
Art. 56c Abs. 1 Bst. a
Stoffe und Zubereitungen sind von den Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellerinnen nach ChemV gemäss Art. 56b Abs. 1 ChemV) nach den Vorgaben von Titel II der CLP-Verordnung in eigener Verantwortung einzustufen. Innerhalb dieses Titels wird insbesondere auf Anhang I verwiesen, der die auf UN-Ebene vereinbarten harmonisierten Einstufungskriterien des GHS enthält.
Abs. 1 Bst. b
Auf europäischer Ebene werden Einträge für harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe neu in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt. Gestützt auf Art. 9 ChemV werden diese harmonisierten Einträge auch in der Schweiz verbindlich sein. Der erwähnte Anhang enthält harmonisierte Einträge (offizielle Einstufungen) für bestimmte Stoffe. In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird der bisherige Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG abgebildet und zusätzlich werden die entsprechenden Einstufungen nach GHS für diese Stoffe gelistet. Heute sind diese Stoffe praktisch alle vollständig eingestuft (Ausnahme: Stoffe mit Anmerkung H). Bei neuen Einträgen in Anhang VI Teil 3 werden künftig nur noch bestimmte Eigenschaften (Gefahrenklassen) der Stoffe einen harmonisierten Eintrag erhalten (krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, inhalativ sensibilisierende Eigenschaften sowie weitere Gefahrenklassen auf begründeten Antrag im Einzelfall). Für die anderen Gefahrenklassen, die Stoffe des Anhangs betreffen, müssen die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender die Einstufung in eigener Verantwortung nach Titel II vornehmen. Dieses Vorgehen ist in Art. 4 Abs. 3 (Titel I) der CLP-Verordnung beschrieben.
Abs. 2
Anhang VII enthält eine Tabelle, die es erleichtern soll, die Einstufung eines Stoffs oder einer Zubereitung nach der Richtlinie 67/548/EWG in die entsprechende Einstufung nach der CLP-Verordnung umzuwandeln. Für Gefahrenklassen, bei denen sich die Einstufungskriterien gegenüber dem jetzigen System ändern (beispielsweise akute Toxizität), lässt sich diese Tabelle nur begrenzt anwenden. Wo keine eindeutige Umwandlung möglich ist, müssen Stoffe und Zubereitungen anhand der verfügbaren Daten und Informationen nach Titel II der CLP-Verordnung eingestuft werden.
4 Vgl. Fussnote 1