Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

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Anhang

Auszug aus dem erläuternden Bericht zur zweiten Revision der Chemikalienverordnung (ChemV) vom 1.2.2009

Kapitel 4a: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

Allgemeines:

Mit der Revision der ChemV wird eine Bestimmung eingeführt, die das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ermöglicht, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind. Diese Möglichkeit beschränkt sich jedoch auf jene Stoffe und Zubereitungen, die nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Denn die breite Öffentlichkeit sollte nicht mit einer neuen Kennzeichnung konfrontiert werden, ohne dass klare Begleitmassnahmen (Information, besondere Bestimmungen bezüglich der Abgabe usw.) festgelegt werden.

Im vorliegenden Entwurf wird diese Wahlmöglichkeit für die Einstufung formuliert (Art. 56a) und anschliessend präzisiert, welche Vorgaben sich daraus für die Verpackung und Kennzeichnung ergeben (Art. 56d). Den Herstellerinnen entstehen dadurch keine neuen Pflichten. Jedoch soll mit dieser Änderung sichergestellt werden, dass Produkte, die bereits nach den Anforderungen der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind, in der Schweiz im professionellen Bereich verkehrsfähig sind (mit anderen Worten, die Produkte dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden).

Kap. 4a verweist nur auf jene Passagen der CLP-Verordnung, die genauere Angaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung enthalten, d. h. auf Titel II (Gefahreneinstufung), Titel III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) und Titel IV (Verpackung). Diese Titel verweisen ihrerseits auf jene Anhänge der Verordnung, die die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung betreffen. Für die Umsetzung der Wahlmöglichkeit werden zusätzlich die nachstehenden Elemente aus der CLP-Verordnung benötigt:

- die harmonisierten Einstufungen nach Anhang VI Teil 3 (über Art. 2 der Verordnung des EDI über

die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen) in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 beschriebenen Vorgehen zur Einstufung von Stoffen mit harmonisierten Einträgen;

- die Umwandlungstabelle in Anhang VII für die Anpassung der bestehenden Einstufungen von

Stoffen und Zubereitungen.

Art. 56a

Der Herstellerin wird die Wahlmöglichkeit eingeräumt, neue und alte Stoffe und Zubereitungen im Geltungsbereich der ChemV, die sie gemäss Art. 7 Abs. 1 ChemV vor dem Inverkehrbringen oder gemäss Art. 7 Abs. 4 ChemV bei der beruflichen oder gewerblichen Einfuhr vor der Abgabe an Dritte bzw. bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung einstufen, kennzeichnen und gegebenenfalls verpacken muss,

a) entweder nach den Bestimmungen der ChemV (Art. 8, 10-15) oder

b) nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung einzustufen, wenn sie nicht zur Abgabe an die

breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

Art. 56b Abs. 1

In der CLP-Verordnung werden alle Akteure, die Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringen können, unter dem Begriff "Lieferant" zusammengefasst:

Lieferant (Art.2 Ziff. 26 CLP-Verordnung) Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt.