Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

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Ziff. 5.6 Abs. 1

Die bisherige Definition für entzündliche Bestandteile von Druckgaspackungen war nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Mit der Änderung der Richtlinie 75/324/EWG durch die Richtlinie 2008/47/EG werden die Kriterien klar festgelegt, wann eine Druckgaspackung als entzündlich oder hochentzündlich gelten soll. Durch einen Verweis auf die aktuelle Fassung der Richtlinie über Aerosolpackungen sollen diese Kriterien auch in der Schweiz zur Anwendung gelangen. Mit der Änderung der Richtlinie über Aerosolpackungen wurde eine Kennzeichnungsvorschrift aus Art. 9a in Art. 8 Abs. 1a transferiert. Die ChemV wird entsprechend angepasst.

Abs. 2

Die Richtlinie über Aerosolpackungen sieht vor, dass Druckgaspackungen – unabhängig davon, ob sie als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft sind – in der Kennzeichnung Name und Anschrift der für das Inverkehrbringen Verantwortlichen tragen müssen. Es gibt keinen Grund, in der Schweiz von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Ziff. 5.6 wird deshalb mit einem Abs. 2 ergänzt.

4. Änderung der Biozidprodukteverordnung (VBP)

Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2

Im heutigen Wortlaut ist die Option von Art. 22 Abs. 3 nicht abgebildet, nämlich im Hinblick auf die Überführung einer Zulassung ZN in eine Zulassung ZL oder in eine Registrierung nach Aufnahme des notifizierten Wirkstoffs in die Liste I oder IA eine Verlängerung der Eingabefrist (vgl. Art. 22 Abs. 2) um 12 Monate zu beantragen. Diese Möglichkeit der Fristverlängerung zum Einreichen entsprechender Unterlagen wird durch die vorgeschlagene Anpassung explizit zum Ausdruck gebracht. Dadurch wird die Rechtssicherheit erhöht.

Art. 10 Abs. 1

Die Formulierung der geltenden Bestimmung insinuiert, dass es sich bei der Liste der notifizierten Wirkstoffe um eine bereinigte Liste handelt, bei der die nach der Evaluation abgelehnten Wirkstoffe aus der Liste gestrichen werden. Diese ursprüngliche Annahme hat sich als unzutreffend erwiesen: Wie heute festgestellt werden kann, figurieren auf der Liste der notifizierten Wirkstoffe auch jene, die nicht in die Liste I oder IA aufgenommen wurden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist, wie sich im Vollzug herausgestellt hat, die vorgeschlagene Präzisierung erforderlich.

Art. 22 Abs. 1 und 2

Der heutige Wortlaut - der notabene erst seit dem 1. Juni 2009 in Kraft ist - hat sich im Vollzug als zuwenig präzis erwiesen: Bei den Spezifika eines in die Liste I oder IA der VBP aufgenommenen Wirkstoffs ist jeweils auch der "Zeitpunkt der Aufnahme" ersichtlich. Ab diesem Zeitpunkt ist der Wirkstoff rechtlich in die Liste I oder IA aufgenommen, d.h. ab diesem Moment gelten die Anforderungen für eine Zulassung ZL. Davon zu unterschieden ist die Publikation der Aufnahme in den Anhängen der VBP. Diese beiden Anknüpfungspunkte mit den entsprechenden Rechtsfolgen kommen durch die Anpassungen in Art. 22 Abs. 1 und 2 deutlich(er) zum Ausdruck.

Art. 28 Bst. b und e

In der Europäischen Gemeinschaft (EG) war gemäss der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 19982 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (RL 98/8/EG) ein Übergangszeitraum bis 2010 vorgesehen, in dem die alten Biozid-Wirkstoffe überprüft werden sollten. Der Aufwand für dieses Arbeitsprogramm ist unterschätzt worden und die Überprüfungen dauern länger als ursprünglich vorgesehen. Deshalb verschiebt sich nun das Ende

2 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1