Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

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für die Verkehrsfähigkeit der Produkte wichtigen Bereich weiterhin harmonisiert mit dem EG-Recht ist, sondern es wird damit auch bestmöglichst gewährleistet, dass das heutige Schutzniveau durch den Systemwechsel nicht tangiert wird (vgl. Ausführungen unter Bst. b in diesem Kapitel).

Die inhaltliche Abstimmung auf die europäische CLP-Verordnung und die zeitgleiche Anwendbarkeit des GHS in der Schweiz entspricht dem Wunsch sämtlicher im Rahmen der Studie "Volkswirtschafliche Beurteilung der Einführung des GHS in der Schweiz" (VOBU GHS)1 befragten Firmen aus unterschiedlichen Branchen.

Bisherige Schritte:

Mit der 2. Revision der ChemV haben Schweizer Firmen per 1.2.2009 die Möglichkeit erhalten, ihre für Berufsleute bestimmten Chemikalien ("nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte") wahlweise nach bisherigem System oder bereits nach den Vorgaben der neuen CLP-Verordnung der EG einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Basis hierzu wurde im neuen Kapitel 4a (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung; Art. 56a-e) in der ChemV geschaffen. Für die Detailvorschriften verweist die ChemV seither auf die produktbezogenen Vorschriften in der CLP-Verordnung, deren Bestimmungen damit auch in der Schweiz Geltung erlangen. Gleichzeitig wird verlangt, dass im Sicherheitsdatenblatt von bereits nach CLP-Verordnung gekennzeichneten Stoffen und Gemischen die bisherige Einstufung zusammen mit der GHS-Einstufung aufgeführt wird (Basis für Folgepflichten).

=> Eine aktualisierte Kurzfassung der damaligen Erläuterungen zum Kapitel 4a (2. Revision ChemV) ist Gegenstand vom Anhang dieser Erläuterungen.

Mit diesen ersten Änderungen wurde sichergestellt, dass GHS in der Schweiz praktisch zeitgleich anwendbar ist wie in der EG und dass bereits nach CLP-Verordnung gekennzeichnete Produkte (vorerst Chemikalien für Berufsleute) auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können. Den Herstellern oder Importeuren sind dadurch keine neuen Pflichten entstanden.

Aktuelle und nächste Schritte:

Während bisher aus dem europäischen Raum vor allem erste nach CLP-Verordnung gekennzeichnete Chemikalien (vorwiegend Stoffe, erste Gemische) im Bereich professioneller Anwendungen zu erwarten waren, muss ab dem 1.12.2010 vermehrt auch mit Produkten, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, gerechnet werden, weil ab diesem Zeitpunkt in Europa sämtliche Stoffe umklassiert sein werden. Um nicht Handelshemmnisse in diesem Bereich zu generieren, enthält der vorliegende Revisionsentwurf der ChemV deshalb eine Erweiterung der Anwendbarkeit der CLP-Verordnung auf Publikumsprodukte.

Nachdem mit der vorliegenden Revision die Anwendbarkeit der CLP-Verordnung für Stoffe und Zubereitungen sowohl im professionellen wie im Publikumsbereich sichergestellt ist, wird es in weiteren Schritten [nächste Revision(en)] darum gehen, das neue System (Basis CLP-Verordnung) in der Schweiz verpflichtend einzuführen. Dies muss wie in der EU gestaffelt geschehen, d.h. zuerst erfolgt der Systemwechsel für Stoffe, dann folgen der Systemwechsel für Zubereitungen und die Aufhebung des bisherigen Systems. Während der ganzen Übergangszeit sind beide Systeme parallel in Betrieb. Wenn Stoffe oder Gemische nach dem neuen System gekennzeichnet sind, muss - wie bereits erwähnt - während dieser Zeit die Einstufung nach beiden Systemen im Sicherheitsdatenblatt nebeneinander aufgeführt sein (vgl. Folgepflichten, Seite 6 dieser Erläuterungen). Eine doppelte Kennzeichnung (Etikettierung) nach bisherigem und nach neuem System ist jedoch nicht erlaubt.

Inhaltlich wird es insbesondere darum gehen die bisherigen Regeln (Art. 8-15/35-50 ChemV) für das Einstufen, Kennzeichnen und Verpacken von Stoffen und Zubereitungen, welche Grundprinzipien und Verweise auf die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG enthalten, durch entsprechende

1 Schmid-Kleikemper J., Häner A., Gälli R. 2007: GHS in der Schweiz. Volkswirtschaftliche Beurteilung der Einführung des "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS). Umwelt-Wissen Nr. 0732. Bundesamt für Umwelt, Bern. 94 S.