Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten

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Bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt sind, kann die Umwandlungstabelle nur für jene Gefahrenklassen verwendet werden, die nicht durch den harmonisierten Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind.

Auf Zubereitungen lässt sich diese Tabelle nur begrenzt anwenden. Denn wegen der in einigen Gefahrenklassen geänderten Konzentrationsgrenzwerte würden hier falsche (in der Regel weniger strenge) Einstufungen resultieren.

Abs. 3

Wie in der EU wird für bereits nach der CLP-Verordnung eingestufte und gekennzeichnete Produkte ein Sicherheitsdatenblatt verlangt, in dem sowohl die Einstufung nach der CLP-Verordnung als auch jene nach dem heute geltenden Recht aufgeführt sind. Damit wird über das Sicherheitsdatenblatt sichergestellt, dass die Folgepflichten, die an die bisher geltende Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, weiterhin erfüllt werden (vgl. dazu 56e).

Art. 56d Abs. 1

Werden Stoffe und Zubereitungen von der Herstellerin nach den Kriterien der CLP-Verordnung (Art. 56a) eingestuft, sind sie auch entsprechend zu kennzeichnen und zu verpacken. Massgebend für die Kennzeichnung und Verpackung sind die Titel III und IV der CLP-Verordnung. Innerhalb dieser Titel wird auf die entsprechenden Anhänge mit den Elementen für die Gefahrenkommunikation (Piktogramme, Gefahrenhinweise, Sicherheitsweise) Bezug genommen. Insbesondere wird auch auf die aus dem bisherigen EG-System übernommenen Anforderungen Bezug genommen, die an die Kennzeichnung gemäss Anhang II ("Überreste" des EG-Systems) und an die Verpackung (kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise) gestellt werden.

Mit Ausnahme der in Abs. 2 festgelegten Anforderungen finden die Artikel 39 bis 50 sowie Anhang I ChemV keine Anwendung auf nach Art. 56a eingestufte Stoffe und Zubereitungen.

Abs. 2

Bei der Ausführung der Kennzeichnung sind neben den Anforderungen des Titels III der CLP-Verordnung weiterhin auch die Bestimmungen der ChemV hinsichtlich der Sprache (Art. 47 Abs. 1 und 3) und der Nennung der Herstellerin (Art. 39 Abs. 1) massgebend.

Abs. 3

Zusätzlich zu den in der CLP-Verordnung eingeführten Gefahrenkategorien sollen auf der Etikette von Chemikalien auch Angaben zu weiteren Gefahrenkategorien, die im GHS der Vereinten Nationen enthalten sind, aber von der EG derzeit nicht umgesetzt werden, gemacht werden können und von den schweizerischen Behörden akzeptiert werden. Da das Schutzniveau gewährleistet ist, liesse sich eine Umetikettierung in diesen Fällen nicht begründen. Abs. 3 betrifft derzeit folgende Gefahrenkategorien:

- entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 4;

- akute Toxizität, Kategorie 5;

- Hautreizung, Kategorie 3;

- Augenreizung, Unterkategorien 2A und 2B;

- Aspirationsgefahr, Kategorie 2;

- akut gewässergefährdend, Kategorien 2 und 3.

Abs. 4

Nach Art. 56a kann die Herstellerin Chemikalien im Geltungsbereich der ChemV nach der CLP-Verordnung einstufen und in der Folge entsprechend kennzeichnen und verpacken (Art. 56d Abs. 1).

Es ist nicht auszuschliessen, dass innerhalb des Geltungsbereichs der CLP-Verordnung weitere Chemikalien erfasst sind. Mit der Einführung einer "Auffangbestimmung" lässt sich sicherstellen, dass Produkte, die nach der CLP-Verordnung kennzeichnungspflichtig sind, aber nicht in den Geltungsbereich der ChemV fallen, in der Schweiz trotzdem verkehrsfähig sind.