Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/92: Teilrevision der Chemikalienverordnung · 17 Seiten
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Da diese Revision der REACH-Verordnung erst im Frühjahr 2010 veröffentlicht wird, ist es aus naheliegenden zeitlichen Gründen nicht möglich, diese neuen Bestimmungen bei der vorliegenden Revision der ChemV zu übernehmen und anzupassen. Hingegen ist es wichtig, dass die nach den neuen europäischen Bestimmungen erstellten SDB auch in der Schweiz akzeptiert werden, sofern die Angaben zur Herstellerin und bestimmte weitere in Anhang 2 der ChemV vorgeschriebene Angaben berücksichtigt sind (Anpassung des SDB oder Einfügen einer Seite mit diesen Angaben).
Art. 54 Abs. 2 Bst. b
Aktualisierung des Verweises infolge der Einfügung eines neuen Buchstabens in Art. 52.
Art. 56a
Dieser Artikel wird aufgehoben; sein Inhalt wird in den neuen Art. 7a Abs. 1 aufgenommen.
Allgemeine Bemerkung zu den Art. 56b bis 56e
Diese Artikel wurden mit der zweiten Revision der ChemV eingeführt, die am 1. Februar 2009 in Kraft getreten ist. Bei der vorliegenden Revision werden an diesen Artikeln nur einige Anpassungen vorgenommen.
Dieses Dokument enthält im Anhang eine aktualisierte Zusammenfassung des erläuternden Berichts zur zweiten Revision der ChemV, die sich auf den Inhalt der Art. 56b bis 56e bezieht. Sie soll das Verständnis der Bestimmungen über die Einführung des harmonisierten Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungssystems nach der CLP-Verordnung erleichtern.
Art. 56b
Ersatz des Begriffs "GHS-Verordnung" durch "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008".
Art. 56c
Ersatz des Begriffs "GHS-Verordnung" durch "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008".
Im Bestreben um Klarheit beziehen sich die Verweise auf die CLP-Verordnung nicht mehr auf die Titel, sondern auf die betreffenden Artikel.
Art 56d
Ersatz des Begriffs "GHS-Verordnung" durch "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008".
Im Bestreben um Klarheit beziehen sich die Verweise auf die CLP-Verordnung nicht mehr auf die Titel, sondern auf die betreffenden Artikel.
Aktualisierung des Verweises auf das Dokument "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals" der Vereinten Nationen in der Fussnote, indem auf die derzeit verfügbare dritte Revision hingewiesen wird.
Art. 56e
Ersatz des Begriffs "GHS-Verordnung" durch "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008".
Berichtigung des Verweises auf die Artikel infolge der Aufhebung von Art. 56a.
Art. 61 Bst. b
Der Zusatz "der Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entspricht" wird gestrichen, da er bereits in Anhang 4 aufgeführt ist.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b
Um den Text klarer zu gestalten, wurde eine Mindestkonzentration des Stoffs in der Zubereitung eingeführt (0,1 Gewichtsprozent). Sie entspricht der in Art. 52 Bst. f erwähnten Mindestkonzentration, ab der die Erstellung eines SDB erforderlich ist.