Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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tung, wie sie das Gesetz vorsieht, gesprochen werden. Als übermässig sind Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrachten, wenn die Erlöse der Referenzanlagen dauerhaft über 5% Verzinsung des Eigenkapitals ausmachen oder dauerhaft überhaupt keine Kapitalverzinsung (Fremd- und Eigenkapital) mehr möglich ist.

In solchen Fällen soll es möglich sein, dass auch für bereits in der KEV befindliche Anlagen eine Anpassung der Vergütung stattfindet. Das ist materiell keine Neuerung, ist im bisherigen Art. 3e aber nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Abs. 3 wird daher neu klarer formuliert.

Art. 3f PV-Zubaumengen, Marktpreis

Die Definition des Marktpreises wird von Art. 3j in den Art. 3f verschoben; materiell ändert nichts.

Art. 3g Anmelde- und Bescheidverfahren

Abs. 3 präzisiert neu, was auch schon bisher galt: ein positiver KEV-Bescheid entbindet nicht vom Einhalten von umwelt-, raumplanungs- und baurechtlichen Vorschriften. Eine Anlage kann denn auch nur für die KEV in Frage kommen, wenn alle nötigen Bewilligungen (namentlich schliesslich die Baubewilligungen) der zuständigen (kantonalen) Behörden vorliegen. Dadurch, dass auf dem Bescheid fortan ausdrücklich auf die Bedeutung des KEV-Verfahrens und das Zusammenspiel mit anderen Verfahren hinzuweisen ist, wird – v. a. auch zuhanden der Projektanten – Klarheit geschaffen, Klarheit, wie sie bisher mitunter nicht genügend bestand. Mit der Präzisierung in Art. 3g wird einem Anliegen der Umweltschutzorganisationen und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Rechnung getragen.

Art. 3h, 3hbis Meldepflichten, Inbetriebnahme, Abweichungen

Heute muss die Anlage bei der Inbetriebnahme vollständig mit den Angaben bei der Anmeldung übereinstimmen, ansonsten der Bescheid widerrufen wird. Gleiches passiert, wenn die zu beachtenden Fristen nicht eingehalten werden. Diese Anforderungen sollen nun gelockert werden.

Es gibt allerdings keine uneingeschränkte Lockerung. Es ist immer noch so, dass weder Standorte noch Art der Anlage (Erzeugungstechnologie) zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme geändert werden dürfen (es darf also nicht z.B. eine Photovoltaik-Anlage eingegeben und dann eine Biomassenanlage gebaut werden). Neu werden hingegen Änderungen der Anlagegrössen (Leistungen) möglich. So lassen sich Anlagen zwischen Vorprojektphase (Anmeldung) und Realisierung (Projektfortschrittsmeldung) noch technisch/wirtschaftlich optimieren und Änderungen der im Bestellungszeitpunkt effektiv erhältlichen Bautypen auffangen.

Die Regelung wird neu auf zwei Bestimmungen aufgeteilt, wobei Art. 3hbis die unzulässigen Abweichungen auflistet. Art. 3hbis sieht in Abs. 4 sodann ein Not-Korrektiv vor: Falls sich aufgrund der oben beschriebenen Lockerung Probleme beim Management der Deckel ergeben, soll das UVEK einschreiten können. Es kann dann maximale Abweichungen festlegen. Neu in die KEV kommende Anlagen müssen sich daran halten, ansonsten sie einen Widerruf des Bescheids riskieren.

Art. 3ibis,3isexies Einhalten von Mindestanforderungen

Art. 3itbis regelt – neu in allgemeiner Form, und nicht bloss in den Anhängen – die Einzelheiten für das Einhalten der Mindestanforderungen. Dies wurde insbesondere für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen nötig, weil Projekte ohne eigenes Verschulden den minimal geforderten Wärmeabsatz nicht mehr erreichen können, wenn ihre Kunden weniger beziehen als vorgesehen. Ihnen kann eine Frist eingeräumt werden, um neue Kunden gewinnen zu können.

Die Folgen des Nichteinhaltens der Mindestanforderungen, das vorzeitige Erlöschen des KEV-Anspruchs (sofern bestimmte Fristen ungenutzt verstreichen) werden in Art. 3isexies festgelegt.