Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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Art. 1g Berichterstattung

Durch den Zusatz, wonach das BFE die Angaben auswertet, soll klargestellt werden, dass die Produzenten, deren Elektrizität erfasst wird, gewärtigen müssen, dass die entsprechenden Daten später ausgewertet und gegebenenfalls für statistische Zwecke verwendet und publiziert werden.

Art. 3a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Abs. 1: Das geltende Recht erhält eine neue anschaulichere Darstellung; materiell ändert nichts.

Abs. 2 Bst. b: Das Referenzjahr, gegenüber dem eine Anlage als „erheblich erweitert oder erneuert“ gilt, ist nicht mehr aktuell und muss neu festgelegt werden. Dies wird periodisch wiederholt werden müssen. Die Kompetenz soll deshalb dem Departement übertragen werden. Das Referenzjahr soll nun einheitlich für alle Technologien gelten. Eine periodische Aktualisierung würde sich erübrigen, wenn nicht ein bestimmtes Jahr, sondern eine Anzahl Vorjahre als Referenz genommen würden. Wegen Missbrauchsgefahr (z.B. absichtliche Stilllegungen, um die Kriterien zu übertreffen) ist dies aber keine Lösung.

Abs. 3: Bisher ist für Anlagen, die von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umstellen, keine KEV vorgesehen. Allerdings ist sie auch nicht explizit ausgeschlossen. Die neue Regelung stellt sicher, dass das Prinzip der Kostendeckung gewahrt bleibt und eine Mehrproduktion gemäss Art. 1 Abs. 3 EnG erreicht wird, indem nicht mit einem einfachen Wechsel von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe sowie ohne Zusatzinvestitionen die KEV beansprucht werden kann.

Art. 3abis Standorteignung

Die neue Norm gibt dem Bundesamt den Auftrag (in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern/Stellen), Empfehlungen für die Kantone zur technologiespezifischen Standortwahl zu erlassen. Diese Empfehlungen erhalten mehr Gewicht in der Diskussion um sensible Standorte.

Art. 3d Jährliche Absenkung und Dauer der Vergütung

In Abs. 1 wird neu besser als bisher erklärt, was „Absenkung“ bedeutet: Die in den Anhängen festgelegten Ansätze kommen nicht tel quel zur Anwendung. Für neu in die KEV kommende Anlagen werden sie vielmehr jährlich automatisch abgesenkt (sofern die Absenkung nicht Null beträgt). Damit wird v.a. dem technischen Fortschritt und den stetig sinkenden Anlagekosten Rechnung getragen wird. Eine Anlage, die im Jahr nach dem Wirksamwerden des relevanten KEV-Ansatzes in Betrieb geht, erhält somit eine um die Absenkrate reduzierte Vergütung; diese Vergütung bleibt dann aber grundsätzlich während der ganzen Vergütungszeit unverändert.

Abs. 3: Dass sich die Vergütungs- nach der Amortisationsdauer richtet, ist bisher technologiespezifisch in den Anhängen geregelt. Neu soll die Regelung in die allgemeinen Bestimmungen kommen (mit entsprechenden Streichungen in den Anhängen). Gleichzeitig soll – nicht zuletzt aus Gründen der Transparenz – noch expliziter festgeschrieben werden, was nach der Konzeption in den Anhängen schon heute gilt, nämlich, dass die Vergütungsdauer nicht unterbrochen wird, namentlich nicht, wenn die Projekte auf der Warteliste sind.

Art. 3e Anpassung der Vergütung

In Art. 3e Abs. 3 wird neu der zentrale (schon bis anhin geltende) Grundsatz festgehalten, dass die Vergütungshöhe während der ganzen Vergütungsdauer unverändert bleibt. Das soll aber nicht ausnahmslos gelten. Ausnahmen rechtfertigen sich v.a. dann, wenn sonst unbilligerweise übermässige Gewinne oder übermässige Verluste resultieren (z.B. massive Änderung der Brennstoffpreise bei Biomasse) oder wenn sonst stossende Fehlanreize bestehen bleiben würden. Bei übermässigen Gewinnen oder Verlusten könnte nicht mehr von einer „kostendeckenden“ Vergü-