Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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und 17c anzupassen sind. Über den Zuschlag werden neu auch gewisse Gewässerschutzmassnahmen finanziert (Art. 15b Abs. 1 Bst. d EnG); sie bestimmen die Zuschlagsfestlegung fortan mit.

Ist der Bundesrat für die Festlegung zuständig, ist es folgerichtig, wenn dies direkt in der EnV geregelt wird. Der momentane Zuschlag von 0,45 Rp./kWh muss per 2012 erhöht werden. Dies vor allem zur Finanzierung des im Rahmen der Revision der Gewässerschutzgesetzgebung für Ausgleichsmassnahmen ab 2012 neu eingeführten Zuschlags von 0,1 Rp/kWh. Bei der KEV, den wettbewerblichen Ausschreibungen und den Geothermiebürgschaften sind aus heutiger Sicht für 2012 keine Erhöhungen notwendig. Das kann sich allerdings noch ändern; der definitive Zuschlag ab 2012 kann jedenfalls dem Bundesrat gleichzeitig mit dem definitiven Entscheid zur vorliegenden Revision vorgelegt werden.

Die in den bestehenden EnV-Bestimmungen genannten Bemessungsfaktoren behalten ihre Gültigkeit, denn materiell soll der Zuschlag nach den gleichen Kriterien festgelegt werden wie bisher. Die Festlegung muss nach wie vor durch das BFE und das UVEK vorbereitet werden, auch wenn neu der Bundesrat entscheidet. Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0,05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige Zuschlag nicht mehr ausreicht.

2.2 Anlageerweiterung / Erneuerung nach Inbetriebnahme und KEV-Eintritt

EnG und v. a. EnV regeln den Eintritt in die KEV relativ genau. Abweichungen zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme sind nicht zugelassen1. Es existieren keine Regelungen, wie Erneuerungen und Erweiterungen bestehender KEV-Projekte nach der Inbetriebnahme bzw. der Aufnahme in die KEV zu behandeln sind. Eine Neuanmeldung im Falle jeder Erweiterung/Erneuerung zu verlangen, wäre denkbar. Bei bestehender Warteliste ist dies aber problematisch. Zu klären ist, welche Vergütungssätze bei einer Erweiterung anzuwenden sind und wie lange die erweiterte Anlage weiter von der KEV profitieren darf.

Nach bisherigen Erfahrungen können Änderungen zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme (Art. 3h Abs.6) tolerant gehandhabt werden, so lange sich keine Deckelerreichung abzeichnet. Der angestrebten Mehrproduktion nach Art. 1 Abs. 3 EnG sollen keine unnötigen Hindernisse auferlegt werden – deshalb: Auch wer seine Anlage nach Inbetriebnahme bzw. Aufnahme in die KEV verändert (Art.3iter), erhält weiterhin die KEV. Der Vergütungssatz wird in diesem Falle an die neue Gesamtproduktion angepasst. Bei der PV wird der neue Vergütungssatz aus den Vergütungssätzen für alte und neue Leistung proportional berechnet, bei den übrigen Technologien gelten die ursprünglichen Vergütungssätze weiter. Die Vergütungsdauer bleibt in allen Fällen diejenige für die ursprüngliche Anlage. Geregelt wird in Art.3iter und Art.3iquater ebenfalls die Handhabung von Projekten, welche nach Erweiterung die Kriterien für eine Neuanlage nach Art. 3a Abs. 1 Bst. a erfüllen.

2.3 Nicht-Einhalten Mindestanforderungen

Für die Nichteinhaltung von Mindestanforderungen sind in der heutigen EnV keine Sanktionen festgelegt oder sie sind unangemessen und tragen dem Einzelfall nicht Rechnung.

Beispiel: Wird der geforderte Wärmenutzungsgrad einer Biomasseanlage während einem Kalenderjahr um mehr als 20 Prozent oder während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird. Besonders hart trifft dies Betreiber, deren Wärmebezüger aufgrund von Energiesparmassnahmen, einer gedrosselten oder gar eingestellten Produktion nicht mehr in ursprünglichem Umfang Wärme abnehmen.

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1 In der Richtlinie allerdings wurden in beschränktem Masse Änderungen bei der installierten Leistung zugelassen.