Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten
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Bisher gab es in den Anhängen vereinzelt Regelungen. Nun soll im Hauptteil in einer generellen Bestimmung geregelt werden, wie den Gründen für Nicht-Einhaltung und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser Rechnung getragen werden kann.
Neu werden deshalb in Art. 3ibis insbesondere Grenzen, Fristen und Konsequenzen für solche speziellen Fälle festgelegt. Wer 1 Jahr die Mindestanforderungen nicht einhält, wird auf den Marktpreis zurückgesetzt, bis er sie wieder erfüllt. Bei Gründen, für die der Produzent nicht einzustehen hat, wird ihm eine Frist eingeräumt, in der er die Massnahmen entwickeln kann, um die Mindestanforderungen wieder dauerhaft zu erreichen. Wer aber die Mindestanforderungen während 3 Jahren in Folge nicht (mehr) einhalten kann, fällt aus dem KEV-System.
2.4 Standortkriterien
Insbesondere Umweltkreise beklagen, dass teilweise Anlagen geplant würden, die aus ökologischer Sicht unerwünscht sind. Auf die Bewilligungsbehörden würde nach positivem KEV-Bescheid entsprechend Druck ausgeübt. Sie fordern deshalb einen Ausschluss solch ökologisch bedenklicher Anlagen aus der KEV.
Ein positiver KEV-Bescheid bedeutet aber nur, dass ein Projekt – sofern es alle geltenden Bestimmungen der KEV, aber insbesondere auch alle Umwelt-, Raumplanungs- und Baubestimmungen erfüllt und die zuständigen (kantonalen) Behörden die entsprechenden (Bau-)Bewilligungen erteilen - nach der Realisierung in das System aufgenommen wird. Das wird bei der Projektfortschrittsmeldung geprüft.
Aus diesen Gründen wird in Art. 3g Abs. 3 nur aufgenommen, dass der Bescheid keine präjudizielle Wirkung hat und darauf im Bescheid hinzuweisen ist. In Art. 3abis wird zudem die Pflicht verankert, bis Ende 2012 Empfehlungen für die Bewilligungspraxis mit Kriterien für die Standorteignung (insbesondere für Windenergieanlagen und Kleinwasserkraftwerke) zu erarbeiten.
Standortänderungen zwischen Anmeldung und Inbetriebnahme (Art. 3hbis) sind zudem weiterhin nicht zugelassen, um einem allfälligen Handel mit positiven Bescheiden vorzubeugen und die Bewirtschaftung des Überbuchungssystems nicht zu erschweren.
2.5 Auswertungen / Auskünfte
Seit die KEV in Kraft ist, werden das BFE und swissgrid regelmässig um Auskünfte zu KEV-Daten gebeten: Um Einzelauskünfte (bezogen auf ein konkretes Projekt) oder um Angaben allgemeiner Natur (Kantone, Umweltverbände, Journalisten etc.). Die Anfragen werden anhand des Datenschutzrechts beantwortet, wobei das BFE eine eher restriktive Praxis verfolgt, die der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte gestützt hat.
Für Auskünfte gelten ohnehin die Bestimmungen des Datenschutzrechts. Das soll – nicht zuletzt aus Transparenzgründen – neu festgeschrieben werden (Art. 3r). Einerseits soll damit eine explizite Grundlage für Publikationen in allgemeiner Form geschaffen werden, wofür eine erhebliche Nachfrage besteht. Damit erhält das BFE nicht nur die Befugnis für solche Publikationen, sondern auch den Auftrag dazu. Andererseits wird festgehalten, welche Grundsätze bei Einzelfallauskünften zu beachten sind.
2.6 Nicht behandelte Themen KEV
2.6.1 Splitting
KEV-Anlagen müssen heute ihre ganze Produktion ins Netz einspeisen. Die von verschiedener Seite geforderte Wahlmöglichkeit, nur einen Teil im KEV-System zu haben, den anderen Teil aber auf dem freien Ökostrommarkt (nach Art. 7b EnG) abzusetzen, ist in der jetzigen Revision der EnV noch nicht vorgesehen: Die Gesetzgebung sieht diese Mischform nicht explizit vor.