Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten
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stellt hierfür aber keine einwandfreie Grundlage dar. Somit muss mit einer Umsetzung der Motion zugewartet werden, bis ein entsprechende Anpassung im EnG erfolgt ist.
Im Anhang 4 EnV wird letztlich präziser geregelt, welche Angaben gegenüber den Endkonsumenten auf der Stromkennzeichnung (die zusammen mit der Stromrechnung verteilt wird) gemacht werden müssen.
2.8 Wettbewerbliche Ausschreibungen
Die heutige EnV-Regelung zu den wettbewerblichen Ausschreibungen (vgl. Art. 7a Abs. 3 EnG) ist nur sehr rudimentär. Hier bedarf es einiger Ergänzungen. V.a. soll die Praxis, wie sie basierend auf in Arbeitsgruppen erarbeiteten Vollzugsregeln im ersten Jahr mit wettbewerblichen Ausschreibungen (2010) aufgebaut wurde, in der EnV eine bessere Stütze erhalten. Dem BFE obliegt die Steuerung der jährlich durchgeführten Ausschreibungen. Die Vergaben erfolgen – analog zur KEV
– in einem Bescheidverfahren; im Streitfall entscheidet die ElCom (Art. 25 Abs. 1bis EnG).
2.9 Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und
Weiterbildung
Auf den 1. Januar 2011 ist der neue Artikel 14a EnG "Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11" in Kraft getreten. Der Bund kann neu für Programme nach den Artikeln 10 und 11 EnG, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten. Im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision legt der Bundesrat insbesondere fest, welche Massnahmen unterstützt werden können sowie welche Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung der Globalbeiträge gelten.
3 Kommentierung einzelner Bestimmungen
Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen kommentiert, jedoch nur jene, bei denen über den Verordnungstext hinaus ein Erklärungsbedarf besteht.
Art. 1a Kennzeichnungspflicht
Abs. 2
Die Präzisierung über die Energie, auf die sich die Kennzeichnung bezieht, erfolgt nun in Abs. 2.
Sodann können Unternehmen neu anstatt des pauschalen Lieferantenmix jedem Endkunden einen individuellen Produktemix auf der Stromkennzeichnung zukommen lassen. Ein Unternehmen muss aber allen Endkunden einen individuellen Produktemix ausstellen, wenn es sich dafür entscheidet, nicht mehr den Lieferantenmix zu verwenden. Das heisst, dass sich ein Unternehmen für eine Methode entscheiden und diese dann auf alle Endkunden anwenden muss.
Abs. 4 Um die Transparenz auch für Nicht-Kunden zu erhöhen, müssen alle Unternehmen ihren Lieferantenmix zudem auf einer öffentlich zugänglichen Adresse im Internet (z.B. Webpages des entsprechenden Verbandes) veröffentlichen - dies auch in Hinblick auf den 2. Marktöffnungsschritt, wonach Endkunden ihren Lieferanten frei werden wählen können.
Art. 1d Herkunftsnachweis
Art. 1d: legt neu fest, dass für alle Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA Herkunftsnachweise erfasst werden müssen (Abs. 1), die eigentliche Ausstellung (d.h. das Erstellen des Zertifikates für die eingespiesene Energie) aber freiwillig ist (Abs. 2). Die obligatorische Erfassung für Anlagen ab 30 kVA gilt erst ab 2013; bis dahin läuft eine Übergangsfrist (Art. 29b).