Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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4.5 Erläuterungen zu Anhang 1.6. (Geothermieanlagen)

Zu Ziff. 3.2 Bst. d und f und Ziff. 3.3 Bst. c: Wird eine Risikodeckung gewährt, muss der Bescheid auch Fristen enthalten, innerhalb welcher der Empfänger der Risikodeckung gewisse Arbeiten durchzuführen hat. Neu wird eine Grundlage dafür geschaffen, dass solche Fristen gesetzt werden können und dass an das Nicht-Einhalten negative Rechtsfolgen geknüpft werden können.

Zu Ziff. 4.1 Falls Bohrungen, welche als Teil- oder Misserfolg beurteilt wurden und Gelder aus der Risikodeckung erhalten haben, später gewinnbringend genutzt werden, so sollen die ausbezahlten Gelder aus der Risikodeckung zurückgefordert werden können. Dies wird – im Sinne einer Grundlage für eine solche Rückforderung – einerseits im Hauptteil, in Art. 17b, festgehalten und andererseits im Anhang etwas genauer umschrieben.

4.6 Erläuterungen zu Anhang 4 (Elektrizitätsbuchhaltung und -kennzeichnung)

Zu 1 Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

Zu Ziff. 1.5: Um die Transparenz zu erhöhen, wird neu festgelegt, dass vorhandene Nachweise auch tatsächlich in der Stromkennzeichnung verwendet werden müssen, und zwar vorab vorhandene Herkunftsnachweise, erst danach andere Nachweise. Zusammen mit der Vollerfassung aller Anlagen (ausser Kleinstanlagen) im Herkunftsnachweissystem soll erreicht werden, dass die Stromkennzeichnung hauptsächlich auf Grund von Herkunftsnachweisen geschehen kann.

Zu Ziff. 1.6: Der „Geförderte Strom“, also Strom aus Anlagen, die via KEV gefördert wurden, wird neu auch in der Kategorie „Erneuerbare Energien“ geführt, um eine bessere Klarheit zu schaffen. Die alte Regelung hat verschiedentlich für Verwirrung gesorgt.

Zu Ziff 1.10: Ergänzt gemäss Art. 1a Abs. 1bis (neu auch Produktemix).

Zu Ziff 2.5: Angepasst gemäss Art. 1a Abs. 1bis (neu auch Produktemix).