Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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4 Anhänge

Die meisten Änderungen in den Anhängen sind darauf zurückzuführen, dass Bestimmungen neu in den Hauptteil der EnV überführt wurden (z.B. Anpassung des Referenzjahres 2006 – Neuregelung in Art. 3a). Das führt in den Anhängen zu entsprechenden Anpassungen bzw. Streichungen.

4.1 Erläuterungen zu Anhängen 1.1. – 1.5

Zu Ziff. 1.2 (Biomasse 3.1, Geothermie 1.4): Die erforderlichen Mehrproduktionen bleiben unverändert. Aufgehoben wird das Referenzjahr 2006 (siehe Erläuterungen zu Art. 3a), bei Anhang 1.1 ebenfalls die Sonderregelung gemäss Ziff. 1.2, Bst. b (alt) für vor dem 1. Januar 2006 stillgelegte Anlagen.

Zu Ziff. 5.2 und 5.3 (Geothermie 4.2 und 4.3): Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung waren als technologieabhängig festgelegte Zeitspannen nach Anmeldung des Projektes fällig. Wenn Wartelisten bestehen, ist diese Festlegung unsinnig, darum laufen diese Fristen nun erst ab positivem Bescheid.

4.2 Erläuterungen zu Anhang 1.2. (Photovoltaik)

Zu Ziff. 5.3: Die Frist zur Einreichung der Fortschritts- und Inbetriebnahmemeldung war vor allem für integrierte und grössere Anlagen zu kurz bemessen

Die Frist für die Fortschrittsmeldung wird deshalb auf 12 Monate und die Frist für die Inbetriebnahmemeldung auf 24 Monate ab positivem Bescheid festgelegt.

Um die Unsicherheiten bei der Klassierung als integrierte Anlage zu reduzieren, werden neu Photos der Anlage verlangt.

4.3 Erläuterungen zu Anhang 1.4. (Geothermieanlagen)

Zu Ziff. 1.1.: Der bisher verwendete Begriff „überirdisch“ wird durch den präziseren Begriff „oberirdisch“ ersetzt.

Zu Ziff. 1.3.: Die Minimalanforderungen sind neu in Art. 3iter festgehalten; der entsprechende Abschnitt unter Ziffer 1.3 ist deshalb gestrichen.

4.4 Erläuterungen zu Anhang 1.5. (Biomasseenergieanlagen)

Zu Ziff. 3.3: Die Minimalanforderungen sind neu in Art. 3iter festgehalten; der entsprechende Abschnitt unter Ziffer 3.3 ist deshalb gestrichen. (siehe Erläuterungen zu Art. 3iter)

Zu 3.7, 5.9 und 6.9 (Anmelde- und Bescheidverfahren)

Die Fristen werden im Sinne einer Harmonisierung aller Anlagen des Anhangs 1.5 auf drei resp. 6 Jahre verlängert.

Zu Ziff. 6.1: Bei Dampfprozessen wird präzisiert, dass diese Steigerung des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad erfolgen muss.