Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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Wie überall, wo öffentliche oder ähnliche Gelder fliessen, soll auch bei den wettbewerblichen Ausschreibungen eine Überprüfung stattfinden. Hierfür und für allfällige Rückforderungen bildet der neue Art. 4ter die Grundlage.

Die Bestimmung über den Zuschlag (Art. 5) kann verkürzt werden – auf nur noch einen Absatz. Was heute in den Abs. 2. und 3 steht, ergibt sich neu – für alle Verwendungsarten des Zuschlags, also auch für die wettbewerblichen Ausschreibungen – aus dem genereller gefassten Art. 3k.

Art. 6 Wiedereintritt in das Modell nach Art. 7a

Art. 6 regelt die Modalitäten für den Wiedereintritt ins Modell nach Art. 7a EnG. Aus dem aktuellen Wortlaut geht zu wenig klar hervor, an wen sich die Bestimmung richtet bzw. dass die „Wiedereintrittsfälle“ (Anlagen, die schon in der KEV waren und dann ausgetreten und in den freien Markt nach Art. 7b EnG gegangen sind) gemeint sind. Das wird mit der neuen Formulierung verdeutlicht.

Art. 15 Bruttoleistung bis 10 MW

Abs.3 beschränkte bisher die Unterstützung von Wasserkraftwerken bis zu eine maximalen Leistung von 1 MW, weil im alten EnG eine Entschädigung der Überschussenergie von unabhängigen Produzenten bei Wasserkraftwerken auch auf diese maximale Leistung begrenzt war. In der KEV nach geändertem EnG können nun Wasserkraftwerke bis 10 MW diese KEV erhalten. Damit wird die mit Art. 15 mögliche Unterstützung (z.B. Qualitätssicherungsmassnahmen) auch für alle KEV-Wasserkraftwerke möglich.

Art. 16a, 16b, 17, 18 Globalbeiträge für Informationen und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung

Wie bisher schon bei der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 15 EnG), leistet der Bund nach dem neuen Art. 14a EnG auch in den Bereichen Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung Globalbeiträge an die Kantone. Mit den neuen Art. 16a und Art. 16b wird die neue Gesetzesbestimmung umgesetzt. Die neuen Normen orientieren sich, wenn auch mit Abweichungen, an Art. 17, der die bereits bestehenden Globalbeiträge regelt (Art. 15 EnG). Art. 16a Abs. 3 und 5 sowie Art. 16b Abs. 1 enthalten Aspekte, die sich in Art. 17 nicht finden, da bei den Globalbeiträgen nach Art. 15 EnG bereits das Gesetz selber diese Aspekte abhandelt.

Mit den neuen Art. 16a/b wird beim bisherigen Art. 17 eine Anpassung in der Überschrift nötig.

Art. 18, der die Gesuchstellung regelt, muss um die neue Art von Globalbeiträgen ergänzt werden. Von den im aktuellen Art. 18 erwähnten Informationen werden in der Praxis heute nicht mehr alle erfragt. Ein Teil der Liste von Abs. 2 kann daher gestrichen werden.

Art. 29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2008

Die Bezüge bzw. Verweise im aktuellen Verordnungstext sind teilweise nicht korrekt. Die Fehler werden nunmehr berichtigt.

Art. 29b Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxx

Für die Einführung der Vollerfassung gemäss Art. 1d gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2012.