Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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Wer einmal wegen Nichteinhalten der Mindestanforderungen aus der KEV ausgeschlossen wurde, kann bei einem erneuten Wiederanmelden - mit dauerhafter Erfüllung der Mindestanforderungen – keine neue Vergütungsdauer beanspruchen. Sie läuft ab ursprünglicher Inbetriebnahme weiter.

Art. 3iter ,3iquater Änderungen nach der Inbetriebnahme

Neu besteht die Möglichkeit, eine bereits in der KEV befindliche Anlage selbst nach einigen Jahren Betrieb zu ändern oder zu erweitern: Die Anlage muss neu (für HKN, Bilanzgruppe Erneuerbare Energie, Deckelmanagement) erfasst werden.

Art. 3iter Abs. 1 stipuliert für jegliche Änderungen eine Meldepflicht.

Art. 3iter Abs. 2 regelt die Handhabung der Vergütung bei Änderungen/Erweiterungen für Anlagen in Betrieb: Als Basis gilt die neue Gesamtleistung oder –produktion. Der Vergütungssatz wird bei Photovoltaikanlagen für den alten Anlageteil nach damals gültigem, für die erweiterte Anlage nach aktuellem Satz proportional zu alter und neuer Leistung als Mischvergütungssatz berechnet. Die Vergütungsdauer beginnt jedoch nicht neu zu laufen. Für alle anderen Technologien werden die ursprünglichen Vergütungssätze für die neue Leistung angewendet.

Zahlenbeispiel für Mischvergütungssatz PV: von 10 kW auf 15 kW erweiterte Anlage:

Annahmen:

 Alte Anlage mit Leistung 10 kW erhielt bisher Vergütung von 75 Rp/kWh

 Eine heute gebaute Neuanlage von 5 kW hätte Anrecht auf eine Vergütung von 48,3 Rp/kWh

Berechnung Mischvergütungssatz für die nun auf 15 kW erweiterte PV-Anlage:

10 [kW] * 75 [Rp/kWh] + 5 [kW] * 48,3 [Rp/kWh]

------------------------------------------------------------------- = 66,1 [Rp/kWh]

10 [kW] + 5 [kW]

Abs. 3 lässt bei Erreichen der Investitionskriterien für Erneuerungen/Erweiterungen gemäss Art. 3a die Wahl zu zwischen Abs. 2 (Anpassung der Vergütung und – für den neuen Teil – kürzerer Vergütungsdauer) und einer Neuanmeldung (Neubeginn der Vergütungsdauer, Warteliste).

Art. 3iquater regelt die Einzelheiten für die Neuanmeldung gemäss dem vorher beschriebenen Wahlrecht. Als Basis gilt die neue Gesamtleistung oder –produktion. Die Vergütungssätze und die - dauer beziehen sich auf das neue Inbetriebnahmejahr der erweiterten Anlage.

Besteht eine Warteliste, wird das neu für Erneuerungen/Erweiterungen angemeldete Projekt in die Warteliste eingetragen. Wer die Erweiterung trotzdem vorher vornimmt, verliert das Wahlrecht und erhält die Vergütung nach Abs. 2, d.h. die Vergütungsdauer bezieht sich auf das ursprüngliche Inbetriebnahmejahr.

Art. 3iquinquies Auszahlung der Vergütung

Im heutigen Art. 3j betreffen die Abs. 4 und 5 die Auszahlung der Vergütung bei der KEV. Art. 3j wird mit dieser Revisionsvorlage noch klarer als bisher als Vorschrift für den gesamten Zuschlag nach Art. 15b EnG ausgestaltet und betrifft mithin nicht nur die KEV. Der Gliederungstitel vor Art. 3j (3. Abschnitt) erhält daher einen neuen, treffenderen Titel. Der bloss die KEV betreffende Aspekt der Auszahlung wird aus Art. 3j herausgenommen und in einen neuen Art. 3iquinquies überführt, der systematisch im Abschnitt über die KEV steht.

Art. 3j Höhe, Neufestlegung und Erhebung des Zuschlags

Nach Art. 15b EnG legt neu der Bundesrat den Zuschlag fest, wobei der gesamte Zuschlag, also die vier Zuschläge für alle Verwendungsarten gemeint ist. Der Zuschlag wird wegen der ab 2012 neu über den Zuschlag finanzierten Gewässerschutzmassnahmen von heute 0,45 Rp/kWh auf 0,55 Rp kWh angehoben. Die Bestimmung ist zwar – wie bisher – im 2. Kapitel über die KEV an-