Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV

Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten

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gesiedelt; durch den neuen Gliederungstitel vor Art. 3j wird aber klarer zum Ausdruck gebracht, dass es um den gesamten Zuschlag nach Art. 15b EnG geht.

Abs. 2: Das UVEK soll dem Bundesrat bei einem Anpassungsbedarf von mindestens 0,05 Rp./kWh Antrag auf Neufestlegung stellen. Mit diesem Wert wird die neue gesetzliche Vorgabe („stufenweise“) umgesetzt.

Abs. 3: Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV ist nach Kriterien gemäss Abs. 3 abzuschätzen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Abs. 4 auf die einschlägigen Normen weiter hinten.

Art. 3l und 3n Rückerstattung an Grossverbraucher

Art. 3l: Die Fälle eines Abschlusses nach Swiss GAAP FER sowie die vereinfachte Regelung nach Mehrwertsteuerdeklaration sind in der EnV geregelt, nicht aber jene Grossverbraucher, die den Abschluss nach OR machen. Abs. 2 Bst. a stellt klar, dass in diesen Fällen lediglich, aber immerhin die wesentlichen Grundsätze von Swiss GAAP FER beachtet werden müssen.

Es ist sinnvoller und für den Vollzug eine Erleichterung, wenn für den Rückerstattungsantrag statt bisher fix der 30. Juni des Folgejahres verlangt wie in Abs. 4 neu vorgesehen an den Abschluss des Geschäftsjahres angeknüpft wird. Ferner haben so künftig auch alle Betroffenen eine gleich lange Frist für die Antragstellung; heute hat ein Unternehmen, das das Geschäftsjahr z.B. im Oktober abschliesst, eine ungleich längere Frist als eines, das per Ende April saldiert.

Art. 3n: Die Änderungen sind redaktioneller bzw. darstellerischer Natur.

Art. 3r Auswertung und Auskünfte

Der neue Art. 3r gibt mit Abs. 1 dem BFE ausdrücklich das Recht, aber gleichzeitig auch den Auftrag, die zur Verfügung stehenden KEV-Daten, namentlich auch die Daten aus der HKN-Datenbank auszuwerten und zu publizieren. Von Interesse sind nur Angaben allgemeiner Natur und nicht solche, die sich auf bestimmte Anlagen beziehen. Es soll z.B. vermieden werden, dass in kleinen Kantonen Rückschlüsse auf konkrete Anlagen bzw. Betreiber möglich sind. Indem angegeben wird, zu welcher Kategorie die Betreiber gehören, wird transparent, wie sich die geförderten Anlagen z.B. auf Private, EVUs, die Landwirtschaft etc. verteilen.

Abs. 2 regelt mit Rücksicht auf den Datenschutz Auskünfte auf individuelle Anfragen, z.B. von Kantonen, Umweltverbänden, Journalisten, Projektanten etc. Bei Projekten auf der Warteliste ist jeweils noch nicht klar, ob sie tatsächlich realisiert werden. In der Regel besteht daher kein überwiegendes Interesse, das eine Herausgabe der entsprechenden Daten rechtfertigen würde. Dies wird mit einer entsprechenden Vermutung in die EnV so festgehalten. Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Generell anders ist es bei den Projektanten selbst; sie sollen erfahren können, an welchem Platz auf der Warteliste ihr Projekt steht (Abs. 2 am Schluss).

Art. 4, 4bis, 4ter, 5 Wettbewerbliche Ausschreibungen

Die Änderungen in Art. 4 sind v.a. redaktioneller Art. Materiell wird neu präzisiert, dass es nicht nur Ausschreibungen für Projekte, sondern auch für Programme gibt. Klargestellt wird ferner, dass es nur um verbrauchsseitige Effizienzmassnahmen geht. In Abs. 4 wird das Prinzip der „Additonalität“ verankert: Was ohnehin realisiert wird, soll nicht auch noch mit einem Beitrag unterstützt werden.

Mit dem neuen Art. 4bis soll das BFE ausdrücklich zur „Steuerung“ ermächtigt wird. Diese umfasst z.B. die Schwerpunktbildung, die von Jahr zu Jahr eine andere sein kann. Nicht erwünscht ist sodann, dass grosse Vorhaben einen namhaften Teil der beschränkten Gelder abholen; deshalb soll das BFE eine Handhabe erhalten, die Förderbeiträge zu begrenzen. Das BFE soll zudem die Möglichkeit erhalten, Bundesvorhaben auszuschliessen. Der Bund hat eine Vorbildfunktion und sollte entsprechende Vorhaben ohne diese Art von Unterstützung realisieren.