Erl. Bericht EnV (KEV), HKNV
Vernehmlassung 2010/145: Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Ausschreibungen und Globalbeiträge · 16 Seiten
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Diese Überlegungen führen dazu, dass eine Anpassung der Berechnungsmethode keine Grundlage hat.
2.6.4 Solarthermische Kraftwerke
Das Postulat 08.3760 der UREK Nationalrat fordert die Schaffung einer Kategorie Solarthermische Kraftwerke. Der Bundesrat hat versprochen, das Anliegen im Rahmen der Revision zu prüfen.
Aus verschiedenen Gründen existieren bisher keine solarthermische Kraftwerke in der Schweiz.
Da bisher noch kein Projekt über Vorabklärungen hinaus gekommen ist und daher verlässliche Daten für eine Referenzanlage fehlen, ist eine Berechnung von Vergütungssätzen nicht möglich. Eine KEV-Regelung für diesen Typus ist bei Bedarf zum gegebenen Zeitpunkt rasch festlegbar.
2.7 Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung
Der Anteil der „nicht überprüfbaren Energieträger“ in der Stromkennzeichnung liegt derzeit im Schnitt über 20% (in Einzelfällen bis über 90%), was dem Ziel der Transparenz über die Herkunft des Stroms entgegensteht. Unterschiedliche Massnahmen wurden bereits getroffen: So müssen bei Anteilen von über 20% „nicht überprüfbare Energieträger“ der Stromkennzeichnung eine Begründung angefügt werden. Eine weitere Reduktion soll nun erreicht werden, in dem die Verwendung von vorhandenen Nachweisen obligatorisch wird. Prioritär müssen neu Herkunftsnachweise verwendet werden, bevor andere Nachweise (z.B. Verträge) verwendet werden können. Zudem wird die Erfassung aller Produktionsanlagen (mit Ausnahme von Kleinstanlagen) ab 2013 im Schweizer Herkunftsnachweissystem obligatorisch. So kann garantiert werden, dass Nachweise auch verwendet werden und keine Doppelzählungen stattfinden (z.B. von Anlagen, die bereits mittels KEV gefördert werden).
Derzeit schreibt Art. 1d Abs. 2 die Erfassung von Herkunftsnachweisen (HKN) von Anlagen nach Art. 7a EnG (KEV), 7b Abs. 1 EnG („freier Markt“) und 28a EnG (Mehrkostenfinanzierung) vor. Für alle anderen Anlagen ist die Erfassung freiwillig. Grosswasserkraftwerke sind schon heute wegen des Stromhandels fast vollständig im HKN-System erfasst – d.h. rund 60% der gesamthaft in der Schweiz produzierten Energie.
In den letzten Jahren wurden in mehreren europäischen Ländern eine Vollerfassung aller Anlagen eingeführt, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Harmonisierung der internationalen Verwendung der HKN für die Stromkennzeichnung („Disclosure GoO“).
Immer mehr Endkundenlieferanten bieten sog. Stromprodukte an, d.h. einen individuellen Strommix (Produktemix). In der bisherigen Regelung musste auch diesen Kunden nur der Strommix des gesamten Unternehmens (Lieferantenmix) in der Stromkennzeichnung veröffentlicht werden. Der Produktemix konnte als Zusatz mitgeliefert werden. Dies hat in vielen Fällen mehr verwirrt als Transparenz geschaffen.
Aus den genannten Gründen wird eine Vollerfassung aller Anlagen (mit Ausnahme von Kleinstanlagen unter 30 kVA Anschlussleistung) vorgesehen, die Elektrizität ins Netz einspeisen. Dies wird nur noch eine beschränkte Zahl Kraftwerke betreffen (z.B. Kernkraftwerke, fossile Anlagen). Die Kosten für die Erfassung der HKN (pro MWh) lassen sich auf ca. die Hälfte senken, da die Fixkosten der Ausstellerin (swissgrid) auf eine grössere Anzahl HKN verteilt werden.
Um die Transaktionskosten bei der Ausstellerin (Swissgrid) zu minimieren, werden die Vollzugskosten (0,5 Rp/kWh eingespeiste Energie) erst ab einem Betrag von Fr. 10.- pro Jahr und Anlage verrechnet.
Die überwiesene Motion 09.3357 verlangt, dass die Kosten für die Auditierung der Anlagen neu von den Verteilnetzbetreibern getragen werden. Als zurzeit einzig gangbarer Weg für eine zügige Umsetzung des Anliegens wäre eine Verankerung in der EnV möglich (Art. 1d Abs.2). Art. 5a EnG