Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten

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5.2.2. Systematische Einordnung des neuen Tatbestandes

Einige Kantone, welche die Schaffung des neuen Straftatbestandes befürworten, erachten die systematische Einordnung des neuen Straftatbestandes des Verschwindenlassens als Art. 185bis StGB nicht als überzeugend (AG, BS, SO). Das Delikt biete kaum Anknüpfungspunkte an die Geiselnahme, die eine Freiheitsberaubung zum Zwecke der Nötigung Dritter beabsichtigt. Der neu zu schaffende Straftatbestand sei vielmehr im Anschluss an den Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Art. 264a StGB anzusiedeln (AG, BS, SO). Damit könne auch der Tragweite des Verschwindenlassens als besonders schwerwiegendes Delikt eher Rechnung getragen werden (AG). Der ähnliche Strafrahmen des Art. 185 StGB sei kein Argument für die beabsichtigte Einordnung des Tatbestands (AG). LU erwähnt die systematische Nähe des Delikts zur Geiselnahme.

5.2.3. Einzelne Tatbestandselemente

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, die Formulierung „für längere Zeit“ in Art. 185bis StGB zu streichen (KKJPD, KSBS, ZH). Es reiche für die Erfüllung des Tatbestands aus, jemanden dem Schutz des Gesetzes zu entziehen ohne eine zeitliche Qualifizierung vorzunehmen. FR erachtet den Tatbestand als zu vage formuliert – insbesondere betreffend die Fragen, wer Informationen erhalten soll und wer die Informationen erteilt – und regt an, ihn zu konkretisieren. Für VD ist das passive Handeln des Staates zu wenig erfasst. BE erachtet den systematischen Aufbau der Norm als nicht geglückt und bittet darum, zu prüfen ob nicht der Kreis der auskunftsberechtigten Personen im Straftatbestand definiert werden müsste.

Mehrere Organisationen sprechen sich dafür aus, die Definition des Verschwindenlassens in Art. 2 des Umsetzungsgesetzes und in den vorgeschlagenen Art. 185bis StGB und Art. 151d MStG anzugleichen (AIS, BA, ICJ-CH, TRIAL). Gleichzeitig sei auch die Definition des Verschwindenlassens für Art. 2 des Umsetzungsgesetzes wörtlich aus dem Übereinkommen zu übernehmen (AIS, CSCPI, TRIAL). Verschiedene Organisationen halten zudem auch fest, dass die Frage des Opferbegriffs in diesem Kontext noch geklärt und ergänzt werden muss (siehe unten unter 5.7).

5.2.4. Strafbarkeit des Vorgesetzten

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, in Art. 185bis StGB auch das Prinzip der Strafbarkeit des Vorgesetzten analog zu Art. 264k StGB festzuhalten (VD, BA, TRIAL). Gemäss der Bundesanwaltschaft genügt für die Umsetzung von Art. 6 des Übereinkommens nicht der schlichte Verweis auf den Garantenbegriff im Sinne von Art. 11 StGB. Die Formulie-