Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten
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Zwei Kantone erwähnen explizit, dass das Umsetzungsgesetz aus ihrer Sicht eine genügende Grundlage für die Datenweitergabe bildet (BS, NE). VD begrüsst, dass die Einwilligung der Person vorbehalten wird, LU hebt hervor, dass das Minimum an Datenweiterleitung zu begrüssen sei. Andere Kantone äussern Bedenken, dass das Gesetz den Geheimhaltungsinteressen nicht genügend Rechnung trage und Grundrechtsverletzungen aus der Weitergabe von Daten ohne Wissen der Betroffenen resultieren könnten (AG, NW, SZ). Aus der Sicht einzelner Kantone und der KKJPD müsste, wenn eine gesuchte Person in einem Kanton ermittelt werden kann und sie eine Auskunft an den Suchenden verweigert, die Antwort der Koordinationsstelle an den Gesuchsteller stets gleich lauten, nämlich dass die gesuchte Person nicht im Sinn des Übereinkommens verschwunden sei und keine weiteren Informationen erteilt werden könnten (AG, SG, TG, ZH, KKJPD).
Die CVP erachtet die nuancierte Beantwortung der Anfragen als nicht ideal, aber unvermeidlich. Die SVP befürchtet, dass mit dem Umsetzungsgesetz der bisher in der Schweiz geltende restriktive Informationszugang (nur mit Einwilligung der Betroffenen) ausgehebelt würde.
Weiter müssten Vorkehrungen getroffen werden, dass nahe stehende Personen nicht entgegen dem Willen der betroffenen Person auf dem Weg der Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren doch zu den gewünschten Informationen kommen könnten (SG, TG, ZH, KKJPD).
5.6. Opferbegriff (Art. 24 Übereinkommen)
Zwei Kantone stellen fest, dass der Opferbegriff des Übereinkommens weiter gehe, als derjenige des Opferhilfegesetzes, und dass damit in gewissen Konstellationen die gesetzliche Grundlage für die nach dem Übereinkommen geforderten Leistungen fehlen würden (LU, VD). ZH weist darauf hin, dass im erläuternden Bericht der Hinweis auf die Subsidiarität der Opferhilfe fehle, sowie der Hinweis, dass bei Taten im Ausland die Leistungen auf die Schweiz beschränkt blieben.
Auch aus Sicht der Bundesanwaltschaft besteht eine gewisse Unsicherheit betreffend den Opferbegriff. Sie schlägt daher vor, das Einführungsgesetz entsprechend zu ergänzen. Denkbar wären zwei Varianten: (1) die Übernahme der Terminologie gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO (sowohl „Angehörige“ wie auch eine „nahe stehende Person“), oder (2) die Übernahme des Begriffs der „Angehörigen“ aus Art. 110 Abs. 1 StGB, der nach der herrschenden Lehre auf Art. 214 StPO bezüglich der Benachrichtigung über eine Festnahme anwendbar ist und folglich in einem direkten Zusammenhang mit dem Konzept des Verschwindenlassens steht.