Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten
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rung eines neuen Art. 185ter StGB müsse nach dem Modell von Art. 264k StGB erfolgen, um die Strafbarkeit des Vorgesetzten sowie Fälle des strafbaren Unterlassens und der Fahrlässigkeit explizit zu erfassen.
5.2.5. Strafmass
VD erachtet das Strafmass als zu wenig hoch und die Verjährungsfristen als zu kurz und regt gleichzeitig an, den Straftatbestand angesichts der Schwere eines solchen Verbrechens in die Liste der unverjährbaren Delikte in Art. 101 StGB aufzunehmen. Die NKVF erachtet das Strafmass als angemessen.
5.3. Zuständigkeit zur Strafverfolgung
Mehrere Kantone fordern, den Tatbestand angesichts der wahrscheinlichen Internationalität allfälliger Sachverhalte, deren potentiell politischer Natur sowie dem Aufwand zur Beweisführung der Bundesgerichtsbarkeit zuzuweisen (AG, BL, BS, BE, SO). Dies sei mit Art. 23 Abs. 1 lit. g StPO bereits für die bisherigen Tatbestände der zwölften Titel bis und ter vorgesehen. Selbst wenn der neue Tatbestand systematisch nicht unter dem zwölften Titel eingeordnet würde, so wäre aus der Sicht dieser Kantone die Zuweisung an die Bundesgerichtsbarkeit sachgerecht.
Die Bundesanwaltschaft unterstützt in diesem Punkt die Vernehmlassungsvorlage. Das Verschwindenlassen im Sinne des Art. 185bis gehöre nicht zum Kanon des Völkerstrafrechtes. Zudem, ruft die Bundesanwaltschaft in Erinnerung, dass die Kantone bereits heute, nach dem Prinzip der Quasi-Universalität, über eine Zuständigkeit für Delikte ohne territorialen oder personalen Anknüpfungspunkt an die Schweiz im Sinne von Art. 6 StGB verfügen. Es sei daher kohärent, die Gerichtsbarkeit bei den Kantonen zu belassen.
Einige der interessierten Organisationen äussern sich dahingehend, dass eine Unterstellung unter die kantonale Strafverfolgung akzeptiert werden könne (CSCPI, ICJ-CH,TRIAL), wobei auch festgehalten wird, dass die Stelle für die Annahme einer Strafanzeige zentralisiert sein sollte (SRK).
Verschiedene interessierte Organisationen weisen darauf hin, dass das Übereinkommen in Art. 9 Abs. 2 kein Erfordernis der doppelten Strafbarkeit kennt (CSCPI, ICJ-CH,TRIAL). Aus ihrer Sicht ist zweifelhaft, ob die Schweizer Gesetzgebung in diesem Punkt dem Übereinkommen bereits genügt. Sie schlagen daher vor, das Strafgesetzbuch analog zu Art. 264m StGB zu ergänzen.