Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten

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durch die Weitergabe von Informationen über eine gesuchte Person gefährdet wird, beim fallführenden Kanton liegt. In Fällen nach Art. 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes, in denen ein Ausnahmegrund nach Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vorliegt, müsse der Kanton, in welchem eine Untersuchung hängig und eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben sei, über die Möglichkeit verfügen, seine Argumente in einem Beschwerdeverfahren einzubringen (LU).

Aus Sicht der KKJPD sollte die Verantwortung für die Einholung der Einwilligung der gesuchten Person beim Bund liegen. Mit Blick auf die Verfahrensherrschaft, so ZH, liege es auf der Hand, dass die Koordinationsstelle des Bundes auch direkt für die Beschaffung der Einwilligung der gesuchten Person besorgt sei, da sie bereits mit den Gesuchstellerinnen und – stellern in Kontakt stehe. Deshalb sei Art. 6 Abs. 2, 2. Satz wie folgt zu formulieren: „Hierzu holt sie die ausdrückliche Einwilligung der gesuchten Person ein.“

5.5.3. Informationsübermittlung: Inhalt und Frist

Gemäss VD müssen die zu erteilenden Informationen noch konkretisiert werden. Eine Mehrzahl der weiteren Organisationen fordert eine Anpassung von Art. 5 Abs. 4 VE, so dass die kantonalen Koordinationsstellen der Koordinationsstelle des Bundes nicht nur mitteilen müssen, ob die gesuchte Person in einem Kanton inhaftiert ist, sondern gegebenenfalls auch den genauen Ort der Inhaftierung, die zuständige Behörde sowie Informationen bezüglich des Gesundheitszustandes der gesuchten Person gemäss Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens (AIS, CSCPI, HR/MERS, SRK, TRIAL).2 Befinde sich eine gesuchte Person in Untersuchungshaft, müsse gewährleistet sein, dass die Erteilung der Auskunft den Untersuchungszweck nicht gefährde (LU).

Für eine effiziente Vermisstensuche erachtet es die CVP als unverzichtbar, dass die Behandlung von Informationsgesuchen (Art. 5 Abs. 4 VE) tatsächlich unverzüglich von den Koordinationsstellen behandelt werden und wünscht einen weniger schwammigen Begriff. Die NKVF erachtet das ganze verwaltungsinterne Verfahren als zu aufwändig, eine rasche Information für die Angehörigen sei sehr wichtig.

5.5.4. Auskunftserteilung und Datenschutz

2 Die von den Vernehmlassungsteilnehmer vorgeschlagene Formulierung für Art. 5 Abs. 4 VE ist: « Les services cantonaux de coordination indiquent sans délai si la personne recherchée est détenue dans leur canton. Le cas échéant elles indiquent également le lieu où elle est détenue, les éléments relatifs à son état de santé et l’autorité qui a ordonné la détention ».