Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten

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Suche festgehalten wird. Ebenso müsse bei der Umsetzung der Konstellation besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, in der es sich bei der gesuchten Person um eine psychisch kranke Person handle, die den Kontakt verweigere.

6.4. Rechtsschutz (Art. 7 Einführungsgesetz)

Gemäss Art. 7 des Einführungsgesetzes richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. OW weist auf Unklarheiten bezüglich Rechte und Pflichten der Kantone im Zusammenhang mit einem Verfahren auf der Grundlage von Art. 7 des Einführungsgesetzes hin und nimmt namentlich Bezug auf Sachverhaltsabklärungen, Akteneditionen und eine allfällige Bindungswirkung eines Urteils.

LU legt das Beschwerderecht für Dritte bei anderen Freiheitsentzügen nach Art. 17 Abs. 2 lit. f des Übereinkommens als ein Recht auf Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aus.

ZH schlägt vor, das Akteneinsichtsrecht mittels besonderer Bestimmungen zu beschränken mit dem Argument, dass es zu verhindern gälte, dass Gesuchsteller, die keine Informationen zu einer gesuchten Person erhalten, weil diese die Weitergabe der Information ablehne, über die Akteneinsicht im Rechtsmittelverfahren doch zu den gewünschten Informationen komme.

SO erachtet den Rechtsschutz als gewährleistet.

CSCPI, ICJ-CH und TRIAL weisen auf die Problematik hin, wenn die Koordinationsstelle keine Suche initiiert. Ein solcher Entscheid sollte den oder dem Suchenden innert 5 Tagen schriftlich eröffnet werden und anfechtbar sein.

6.5. Informationssystem (Art. 8 Einführungsgesetz)

TG weist darauf hin, dass der Titel zu Art. 8 des Einführungsgesetzes richtigerweise „Informationssystem der Koordinationsstelle des Bundes“ heissen müsste.

6.6. Non-Refoulement-Prinzip (Art. 16 Übereinkommen)

VD geht davon aus, dass die Schweizer Rechtsordnung den Anforderungen des Übereinkommens in diesem Punkt bereits genügt.

Mehrere Organisationen stellen fest, dass das Non-Refoulement-Prinzip völkergewohnheitsrechtlich anerkannt und dem zwingenden Völkerrecht zugerechnet wird (CSCPI, ICJ-CH, SFH, SRK, TRIAL). Vor dem Hintergrund der als abschliessend betrachteten