Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Der NKVF und HR/MERS erscheint es wichtig, dass die strafrechtliche Verfolgung von Verschwindenlassen begangen als reine Auslandtat (ohne Schweizer Opfer oder Täter) gemäss Weltrechtsprinzip in der Botschaft explizit erwähnt wird.
5.4. Errichtung eines Netzwerks (Art. 4 VE)
Die der Ratifizierung zustimmenden Kantone und politischen Parteien begrüssen in ihren Vernehmlassungsantworten ausnahmslos, dass auf ein zentralisiertes Register verzichtet und stattdessen ein Netzwerk zwischen Bund und Kantonen eingerichtet werden soll. Die diesbezüglichen Bedenken der Kantone seien aufgenommen worden. Die Variante Netzwerk, so halten insbesondere mehrere Kantone fest, sei zu begrüssen (AG, AR, BS, FR, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, VD, VS, ZH).
Einige Vernehmlassungsteilnehmende merken an, dass auch diese Variante nicht ohne (finanziellen) Aufwand, insbesondere auf Ebene der Kantone, realisiert werden könne (AG, BS, GL, LU, NE, SZ, TG). LU weist darauf hin, dass die Schaffung einer kantonalen Koordinationsstelle mit personellem und administrativem Aufwand verbunden ist. NW ist der Ansicht, dass die Netzwerklösung insgesamt nicht günstiger ausfallen wird als ein zentrales Register. VS hingegen geht davon aus, dass keine Kosten anfallen werden.
GL, NW, SZ werfen die Frage auf, ob vorhandene Register auf Vollständigkeit gemäss den Vorgaben des Übereinkommens geprüft werden müssten. Nach Einschätzung einiger Kantone besteht in dieser Hinsicht Handlungsbedarf, insbesondere in der Erstellung neuer oder der Überprüfung bestehender Datenbanken. Dies sei mit noch schwer abschätzbaren Kostenfolgen verbunden (AG, NW, SZ, ZH). Dagegen erwarten andere Vernehmlassungsteilnehmende eine tiefe Zahl an Anfragen und entsprechend geringe Kosten (SO). OW geht davon aus, dass auch auf kantonaler Ebene keine neuen Register eingeführt werden müssen, da die notwendigen Daten gemäss Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens nicht zwingend in einem Register, sondern auch in Akten enthalten sein können.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer weisen zudem darauf hin, dass die konkreten Aufgaben und Kompetenzen der kantonalen Koordinationsstellen noch nicht in allen Details aus dem Projekt hervorgehen (NE, SZ, ZG, ZH), so bspw. mit Blick auf die Auskunftserteilung (FR, LU) und mit Blick auf die Beurteilung, ob ein Ausnahmegrund nach Art. 6 Einführungsgesetz vorliegt (LU). Es seien daher eine Konkretisierung und die Schaffung eines „Pflichtenhefts“ für die Koordinationsstellen notwendig. LU und ZH bemerken, dass die Kantone zwingend zur Regelung der Einzelheiten der Funktionsweise des Netzwerks sowie der Bearbeitungsfristen einzubeziehen seien. BS ist es ein Anliegen, dass der administrative Aufwand für die Kantone auf ein Minimum beschränkt bleibt.