Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/30: Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 · 20 Seiten

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6.2. Aktenführungspflicht (Art. 3 Einführungsgesetz)

Art. 3 des Einführungsgesetzes verlangt von den Behörden, die Freiheitsentzüge vollziehen, sicherzustellen, dass die in Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens genannten Daten erfasst sind. Vor dem Hintergrund, dass mit Verweis auf Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens auch Informationen über die Freilassung oder die Verlegung einer inhaftierten Person zu erfassen sind, weist ZH darauf hin, dass die bei der Polizei erfassten Personendaten aufgrund der datenschutzrechtlichen Löschungsvorschriften nur befristet gespeichert werden können. Deshalb würde eine Abfrage bei der Kantonspolizei zu keinem Ergebnis führen, wenn die gesuchte Person einmal im Polizeigefängnis inhaftiert gewesen sei, seit ihrem Austritt aber so viel Zeit verstrichen sei, dass der Eintrag gelöscht worden sei. Wie bereits erwähnt, haben verschiedene Kantone darauf hingewiesen, dass die Überprüfung ihrer bisherigen Akten und Register auf die Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen mit Aufwand verbunden sein wird.

6.3. Informationsgesuch und Informationserteilung (Art. 5 und 6 Einführungsgesetz)

OW und SZ regen an, im Einführungsgesetz eine ausdrückliche Grundlage für die Umsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 18 Abs. 1 des Übereinkommens zu schaffen, damit die Weitergabe der aufgezählten Informationen datenschutzrechtlich zulässig ist.

AG hält fest, dass das vorgeschlagene Einführungsgesetz dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht genügend Rechnung trage.

NW weist auf das hohe Risiko einer Grundrechtsverletzung hin, die durch eine Weitergabe besonders schützenswerter Informationen ohne Wissen oder Einwilligung der betroffenen Person entstehen könnte – ein Risiko, das gleich schwer wiege, wie das Risiko des Verschwindenlassens.

AG erachtet es als unklar, ob auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes die Koordinationsstelle einen formellen Nichteintretensentscheid fällt, falls keine Anhaltspunkte für einen Freiheitsentzug bestehen sollten, und ob für den Gesuchsteller, dessen Gesuch nicht behandelt wird, ein Rechtsschutz gewährt wird. Gerade Letzteres sei für die Umsetzung des Übereinkommens von zentraler Bedeutung.

Aus der Sicht von VD ist eine möglichst unbürokratische Umsetzung für das Vorgehen bei der Informationserteilung gefordert. An Suchanfragen sollen daher keine hohen Anforderungen gestellt werden.

Der SRK regt an, Art. 6 des Einführungsgesetzes um einen Zusatz zu ergänzen, in welchem das Recht der Opfer auf Transparenz und auf regelmässige Benachrichtigung zum Verlauf der